Autokauf in der Schweiz: Ablauf, Rechte und Pflichten bei Mängel

Das gekaufte Auto hat Mängel? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen, Rechte und Pflichten für Verkäufer und Käufer egal ob Occasion- oder Neuwagen.

Die Rechtsgrundlage für den Kauf eines Occasionsfahrzeuges bildet das Schweizerische Obligationenrecht (OR). Dabei sind die Artikel über den Kaufvertrag (Art. 184 OR ff.) die Grundlage eines jeden Occasionsgeschäftes. Das Schweizerische Kaufrecht sieht für Kaufverträge die sog. Formfreiheit vor. Dies bedeutet, dass es den Parteien freisteht, ob sie das Rechtsgeschäft in einem schriftlichen Kaufvertrag festhalten oder nicht. Wir empfehlen aber ganz klar, das Verkaufsgeschäft in einem kurzen Kaufvertrag festzuhalten. 

Schriftlicher Vertrag: Ein Beweismittel bei Streitigkeiten

Ein schriftlicher Vertrag, der alle wesentlichen Eigenschaften des Fahrzeugs sowie zugesicherte Eigenschaften festhält, ist nicht nur empfehlenswert, sondern auch ein wichtiges Beweismittel bei möglichen zukünftigen Streitigkeiten. Dieser sollte klar und verständlich formuliert sein und alle relevanten Punkte abdecken:

1.   Parteien des Vertrags

·     Vollständige Namen und Adressen von Käufer und Verkäufer 

2.   Fahrzeugdetails

·     Marke, Modell und Typ

·     Fahrgestellnummer

·     Erstzulassungsdatum

·     Kilometerstand

·     Farbe

·     Ausstattung und Zubehör

3.   Verkaufspreis

·     Gesamtpreis des Fahrzeugs

·     Zahlungsmodalitäten und -fristen

·     Anzahlung (falls zutreffend)

4.   Übergabe

·     Datum und Ort der Fahrzeugübergabe

·     Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe

5.   Gewährleistung

·     Dauer der Gewährleistung (üblicherweise zwei Jahre, kann aber vertraglich angepasst werden)

·     Ausschluss der Gewährleistung (falls zutreffend und rechtlich zulässig)

6.   Garantie

·     Details zu einer eventuellen Garantie (Dauer, Umfang)

7.   Eigentumsübertragung

·     Bestätigung, dass das Fahrzeug bei Übergabe schuldenfrei und nicht gestohlen ist

·     Vereinbarung über den Zeitpunkt der Ummeldung

8.   Haftungsausschluss

·     Ausschluss der Haftung für offensichtliche und/oder bekannte Mängel

9.   Zusicherungen

·     Erklärung des Verkäufers über das Fehlen von nicht offensichtlichen Mängeln

·     Bestätigung, dass alle Angaben wahrheitsgemäss sind

10. Rücktrittsrecht

·     Bedingungen, unter denen eine Partei vom Vertrag zurücktreten kann

11. Unterschriften

·     Ort, Datum und Unterschriften von Käufer und Verkäufer

12. Anhänge

·     Kopien aller relevanten Dokumente (Fahrzeugausweis, Serviceheft, etc.)

Praxisbeispiel

Alex verkauft Beat sein Occasions-Auto. Sie vereinbaren einen Preis für das Auto in der Höhe von CHF 10'000. Gemäss dem mündlichen Kaufvertrag sichert Alex dem Beat zu, dass das Fahrzeug über eine Sitzheizung verfügt. Später bemerkt Beat, dass dies aber gar nicht der Fall ist. Nun behauptet Alex, dass er dies nie gesagt hätte. Für Beat wird es jetzt schwierig, bis unmöglich zu beweisen, dass ihm dies explizit zugesichert wurde. Mit einem schriftlichen Kaufvertrag und einer entsprechenden Zusicherung, hätte er diese fehlende Eigenschaft allenfalls sogar vor Gericht einklagen können. So wird er nun kaum Aussicht auf Erfolg haben.

Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass das Fahrzeug unfallfrei ist

Beim Kauf eines Autos hat die Verkäuferin oder der Verkäufer die Pflicht, Schäden durch Unfälle unaufgefordert offenzulegen. Wird nachträglich festgestellt, dass der gekaufte Wagen einen Schaden – ausgenommen sind Bagatellschäden wie kleinere Karosserie- oder Lackschäden oder ein zerkratzter Kotflügel – erlitten hat, kann die Verkäuferin oder der Verkäufer belangt werden.[1] Aus beweisrechtlichen Gründen empfehlen wir, sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass Ihnen beim Kauf zugesichert wurde, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. 

Praxisbeispiel

Andrea verkauft Barbara Ihr Auto. Grundsätzlich verlief das Verkaufsgeschäft ohne Probleme und Barbara ist mit Ihrem neuen Auto zufrieden. Allerdings stellt sich beim Service in Ihrer Werkstatt heraus, dass das Auto früher einmal einen Unfall hatte und das deswegen nun eine grössere Reparatur ansteht. Obwohl Barbara nie aktiv beim Kauf nachgefragt hatte, ob es sich um einen Unfallauto handle oder nicht, macht sich Andrea nun strafbar: Sie hätte dies beim Verkauf explizit erwähnen müssen.

Kennen Sie als Käufer Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte

Unter Gewährleistung versteht man, dass der Verkäufer für die zugesicherten Eigenschaften der Kaufsache haftet sowie dafür, dass die Sache keine Mängel hat, die ihren Wert und ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch vermindern oder aufheben (vgl. Art. 197 OR). Umgangssprachlich werden die Gewährleistungsrecht oft auch als Garantie bezeichnet. Dabei haftet der Verkäufer auch für Mängel, die er nicht kannte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, stehen dem Käufer dann die Mängelrechte nach Art. 205 und 206 OR zu: Er kann das Geschäft rückgängig machen, den Preis reduzieren oder aber eine Ersatzlieferung verlangen[1]. Eine Garantie hingegen, ist eine freiwillige Zusage des Verkäufers.

Beispiel einer freiwilligen Garantie durch den Verkäufer

Bis zu 12 Monate ab Kaufdatum oder bis zu einer zusätzlichen Laufleistung von 20.000 Kilometern (je nachdem, was zuerst eintritt), wird für einen einwandfreien Betrieb von Motor und Getriebe durch den Verkäufer gehaftet.

Prüfen Sie das Fahrzeug sofort beim Kauf, zeigen Sie dem Verkäufer Mängel sofort an

Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug bei der Übergabe zu prüfen und eventuelle Mängel sofort (innerhalb von zwei bis drei Werktagen) zu melden. Er ist jedoch nicht verpflichtet, nach Mängeln zu suchen. Eine durchschnittliche, aufmerksame Kontrolle des Fahrzeugs ist ausreichend. Wenn Mängel erst später auftreten (sog. verdeckte Mängel), müssen sie sofort (innerhalb von 3 Tagen) nach Entdeckung gemeldet werden. Andernfalls gilt das Fahrzeug bzw. der Mangel als genehmigt, es sei denn, der Verkäufer hat den Käufer absichtlich getäuscht (vgl. Art. 28 Abs. 1 OR).

Praxisbeispiel

Roman kauft ein Gebrauchtwagen von Mario. Vor Ort, beim Kauf, prüft Roman das Auto sorgfältig und stellt keine nennenswerten Mängel fest. Nach ca. drei Wochen bemerkt er aber einen Defekt an der Elektronik. Da es sich dabei um einen sog. Verdeckten Mangel handelt, welcher Roman beim Kauf vor Ort nicht ohne weiteres feststellen konnte, muss er dies nun umgehend dem Mario mitteilen. Damit kommt Roman doch noch in den Genuss der Gewährleistungsrechte.

[1] Vgl. BGE 96 IV 145; Wer beim Verkauf eines Unfallautos verschweigt, dass dieses erhebliche Unfallschäden aufweist, und das Fahrzeug als neuwertig anpreist, begeht eine arglistige Täuschung (Art. 148 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB).

[2] Vgl. auch WEKA, Regula Heinzmann, Gewährleistung: Die Sachgewährleistung beim Kauf vom 2. Juni 2023


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lic. iur. Christian Jenny

«Obwohl das Gesetz beim Autokauf nicht vorschreibt, dass die Partien einen schriftlichen Kaufvertrag abschliessen müssen, sollten Sie als Käufer aus beweisrechtlichen Gründen darauf beharren.»

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