Kategorie: Inkasso und Betreibung.
Betreibung löschen lassen - So funktioniert es
Geschrieben von Reklamationszentrale Am .
Hand aufs Herz: Wer hat nicht schon einmal eine Rechnung im Alltagsstress liegen lassen? Was schnell passiert ist, kann höchst unangenehme Konsequenzen haben. Denn wird man vom Gläubiger betrieben, bleibt der Eintrag im Betreibungsregisterauszug bestehen, auch wenn man die Rechnung beglichen hat. Wir zeigen Ihnen hier Ihre Möglichkeiten auf.
Betreibungsregistereinträge bleiben für fünf Jahre sichtbar
Ein Eintrag in das Betreibungsregister kann höchst unschöne Folgen haben. Wer einen neuen Job oder eine neue Wohnung sucht, muss nicht selten einen Betreibungsregisterauszug beilegen. Ist dieser nicht «clean», dann wird es meist nichts mit dem Traumjob oder der Traumwohnung. Dabei nützt es auch nichts, wen man vorbringt, dass die offene Rechnung in der Zwischenzeit beglichen wurde. Denn so ein Eintrag verschwindet nicht einfach, sondern bleibt (zumindest für eine gewisse Zeit) bestehen.
Mögliche Wege aus der Klemme
1. Möglichkeit: Abwarten
Falls Sie sich sicher sind, dass Sie in den nächsten fünf Jahren weder einen neuen Job, noch eine neue Wohnung suchen, dann können Sie diesen Makel auch einfach «aussitzen». Nach fünf Jahren wird der Eintrag nämlich automatisch gelöscht.
2. Möglichkeit: Aufhebung durch ein Gericht
Die Betreibung kann auch durch ein Gesuch oder eine Klage beim zuständigen Gericht aufgehoben werden. Nachteil: Der gerichtliche Weg verursacht Gerichtskosten. Zudem sollte man sich für eine Klage unbedingt durch einen Anwalt beraten lassen.
3. Rückzug durch den Gläubiger
Der einfachste Weg, eine Betreibung aus dem Register zu entfernen, ist der Rückzug durch den Gläubiger. Dazu reicht ein einfaches Schreiben des Gläubigers an das Betreibungsamt, in dem er erklärt, die Betreibung zurückzuziehen.
Aber Achtung:
Ein Gläubiger ist nicht verpflichtet, eine Betreibung zurückzuziehen.
Falls die Forderung zu Recht bestand, verlangen einige Unternehmen oder Inkassobüros eine Umtriebsgebühr. Diese darf jedoch nicht überrissen sein – in der Regel sind maximal 200 Franken angemessen.
4. Unterstützung durch die Reklamationszentrale
Falls der Gläubiger nicht kooperiert oder Betroffene sich unsicher fühlen, kann die Reklamationszentrale Schweiz helfen. Diese bietet die Möglichkeit, ein juristisches Schreiben an den Gläubiger zu senden, um die Rücknahme der Betreibung zu fordern.
Vorteile des juristischen Schreibens:
Erhöht den Druck auf den Gläubiger, die Betreibung zurückzuziehen.
Professionelle und rechtlich fundierte Argumentation.
Klärung der rechtlichen Situation, um unnötige Kosten oder weitere rechtliche Schritte zu vermeiden.
5. Löschung durch Einigung mit dem Inkassobüro
Falls eine Betreibung zu Recht erfolgt ist, aber die Schuld beglichen wurde, kann es vorkommen, dass Inkassobüros oder Gläubiger eine Gebühr für den administrativen Aufwand der Löschung verlangen.
Wichtige Punkte zur Kostenregelung:
Nicht alle Gläubiger oder Inkassobüros verlangen eine Gebühr.
Die Gebühr darf nicht überrissen sein – maximal 200 Franken sind angemessen.
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, eine überhöhte Gebühr zu zahlen. Falls ein Gläubiger unangemessen hohe Gebühren verlangt, lohnt es sich, nachzuverhandeln oder juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Zu Unrecht betrieben? Sie können sich wehren!
Wer eine ungerechtfertigte Betreibung erhält, muss innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben. Das bedeutet, dass man der Forderung ausdrücklich widerspricht. Wird innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Zahlungsbefehls kein weiterer Schritt durch den Gläubiger unternommen, kann der Betroffene beim Betreibungsamt schriftlich die Löschung des Eintrags beantragen.
Wie funktioniert die Löschung?
Antrag stellen: Nach drei Monaten kann eine schriftliche Löschung beim Betreibungsamt beantragt werden.
Kosten: Die Bearbeitungsgebühr beträgt 40 Franken.
Ergebnis: Die Betreibung wird aus dem Betreibungsauszug entfernt. Sie bleibt zwar intern im Betreibungsregister vermerkt, ist aber für Dritte nicht mehr sichtbar.
Diese Möglichkeit gibt Betroffenen eine zusätzliche Chance, sich vor den negativen Konsequenzen einer ungerechtfertigten Betreibung zu schützen.
Fazit
Zu Unrecht betriebene Personen sind nicht wehrlos. Wer innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag erhebt und nach drei Monaten die Löschung beantragt, kann eine ungerechtfertigte Betreibung aus dem Auszug entfernen lassen. Alternativ bleibt immer die Möglichkeit, abzuwarten, auf den guten Willen des Gläubigers zu hoffen, ein juristisches Schreiben der Reklamationszentrale zu nutzen oder – bei einer berechtigten Betreibung – eine Einigung mit dem Gläubiger zu suchen. Wichtig ist, die Fristen zu kennen und schnell zu handeln, um unnötige Nachteile zu vermeiden.
Wir unterstützen Sie, damit Ihr Betreibungsregisterauszug wieder «clean» ist.
Für nur CHF 79.– setzen unsere Juristen ein Schreiben auf, mit dem Sie die Löschung der Betreibung beantragen können. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Gläubiger auf die Vereinbarung eingeht ist grösser, wenn das Begehren mittels Schreiben unserer Juristen erfolgt.

lic. iur. Christian Jenny
"Zahlreiche, positive Kundenfeedbacks zeigen: Mit Hilfe unseres juristischen Schreibens sind Gläubiger eher bereit, die Betreibung im Betreibungsregister löschen zu lassen. Dies erleichtert für die Betroffenen das Leben enorm, gerade wenn sie auf Job- oder Wohnungssuche sind."