Online-Datingportale missachten Schweizer Recht

Die Partnersuche mit Online-Datingplattformen kann schnell teuer werden. Denn viele Dating, Flirt – und Erotikportale anerkennen zwingendes, Schweizer Recht nicht an sehen in den AGB lange Kündigungsfristen und automatische Vertragsverlängerungen vor. Wir verschaffen eine Übersicht und zeigen, wie Sie sich wehren können.

Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) regelt in den Artikeln 406a Abs. 1 ff OR den «Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung». Was technisch klingt, ist die rechtliche Grundlage zwischen allen Vertragsbeziehungen von Kunden und jeder in der Schweiz tätigen Datingplattform. Diese Bestimmungen sind quasi die verbindlichen Spielregeln für Datingplattform-Betreiber und diese Regeln dürfen nicht zu Ungunsten der Kunden einseitig abgeändert werden. Aber genau das machen alle der Reklamationszentrale bekannten Dating-Seiten und sorgen damit bei den Konsumenten für Ärger und hohe Kosten. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schliessen die Betreiber die Bestimmungen nach OR aus und stellen ihre eigenen, zu Ungunsten der Konsumenten formulierten Regeln auf. Dies zu Unrecht.

Das sind Ihre verbindlichen Rechte beim Online-Dating

  • Sie haben ein 14-Tägiges Widerrufsrecht nach Vertragsschluss

 Wenn Sie einen Vertrag (oder wie es die Betreiber nennen: Ein Abo) bei einer solchen Dating-Plattform abschliessen, dann haben Sie das Recht innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen und ohne Kostenfolge vom Vertrag zurückzutreten (sog. Widerrufsrecht). Dieses Recht wird in den AGB meist wegbedungen oder es wird in diesen erst gar nicht erwähnt und die Betreiber von solchen Seiten stellen sich auf den Standpunkt, dass dieses nicht auf ihr Angebot anwendbar sei. Solche Aussagen sind unhaltbar: Dieses gesetzliche Widerrufsrecht ist zwingend und kann von den Betreibern von solchen Seiten nicht wegbedungen werden.

  • Sie haben ein jederzeitiges Kündigungsrecht

 Gemäss den Bestimmungen über den Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung (vgl. Art. 406a Abs. 2 OR mit Verweis auf Art. 404 Abs. 1 OR), haben Konsumenten ein jederzeitiges Kündigungsrecht, ohne einen Grund angeben zu müssen. Doch genau das bedingen die Betreiber in ihren AGB weg. So werden feste Vertragslaufzeiten vorgesehen und wer aus dem Vertrag aussteigen will, kann nur während eines engen Zeitfensters (z.B. 14 Tage vor Ablauf dieser Vertragslaufzeit) kündigen. Solche AGB-Bestimmungen verstossen ganz klar gegen die aufgezeigten, zwingenden Bestimmungen des OR und sind daher nichtig, d.h. diese kommen erst gar nicht zur Anwendung.

  • Verträge von Online-Datingplattformen können sich nicht automatisch verlängern

Verträge mit Online-Partnervermittlungen haben meist eine Laufzeit von drei, sechs oder zwölf Monaten. Regelmässig sehen die AGB vor, dass sich der Vertrag automatisch um die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer verlängert, falls Kunden den Vertrag nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ausdrücklich kündigen. Das Schweizerische Recht hält als Grundprinzip fest, dass man solche Verträge nicht zu kündigen braucht, sondern dass diese automatisch auslaufen (vgl. z.B. Art. 255 Abs. 2 OR). Darüber hinaus weisen die Betreiber von solchen Seiten den Konsumenten nicht an prominenter Stelle (z.B. auf der Hauptseite und/oder beim Vertragsschluss) auf eine solche automatische Vertragsverlängerung hin, sondern verklausulieren diesen Hinweis in ihren AGB. Wir sind klar der Meinung, dass solche Bestimmungen nicht nur gegen die verbindlichen Bestimmungen des OR verstossen, sondern auch noch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und sind somit nichtig.

Lesetipp: Wer es juristisch genauer wissen will, dem empfehlen wir die Lektüre der beiden Aufsätze von Herrn Arnold F. Rusch PD Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt, Zürich zu dem Thema. Einerseits seine Publikation «Online-Partnervermittlung – Vertragsinhalt, Qualifikation und Probleme», andererseits seine Publikation «Online-Partnerschaftsvermittler und automatische Vertragsverlängerung». Die beiden Texte sind auch für juristische Laien verständlich und nachvollziehbar geschrieben.

Sie sind in eine solche «Abo-Falle» getappt? – wehren Sie sich!

Sie wollen den abgeschlossenen Vertrag mit der Online-Dating Plattform per sofort kündigen oder Sie akzeptieren die automatische Vertragsverlängerung nicht? Dann sollten Sie sich unbedingt wehren. Teilen Sie dem Anbieter schriftlich unter dem Verweis auf die Art. 406a Abs. 1 ff OR mit, dass eine automatische Vertragsverlängerung rechtswidrig ist oder dass Ihnen ein sofortiges Kündigungsrecht oder aber das gesetzliche Widerrufsrecht bis zu 14 Tage nach Vertragsschluss zusteht. Meist wird der entsprechende Anbieter diese Argumentation in einem ersten Schritt nicht akzeptieren und auf seine (rechtswidrigen) AGB hinweisen. Bleiben Sie hartnäckig, denn Sie sind im Recht:

  • Zahlen Sie nicht, wenn die Rechnung gegen die oben umschriebenen, zwingenden Rechte verstösst. Aber wichtig: Prüfen Sie die Forderung dennoch genau. Sollten Sie die entsprechende Dienstleistung tatsächlich für eine gewisse Zeit genutzt haben (z.B. für die Dauer vor der sofortigen Kündigung), dann müssen Sie diese entsprechende Zeitperiode – aber nur diese – selbstverständlich bezahlen.

  • Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Die Anbieter engagieren oft Inkassobüros, um Betroffene unter Druck zu setzen. Teilen Sie dem Inkassobüro ebenfalls mit, warum die entsprechende Rechnung nicht geschuldet ist.

  • Die Inkassobüros drohen dann mit einer Betreibung. Bleiben Sie standhaft und zahlen Sie nicht. Sollte tatsächliche eine Betreibung gegen Sie eingeleitet werden (was so gut wie nie vorkommt), dann erheben Sie unbedingt innert einer Frist von 10 Tagen Rechtsvorschlag beim zuständigen Betreibungsamt. Somit wird das entsprechende Verfahren gegen Sie gestoppt und das Inkassobüro, resp. der Betreiber der Seite müsste auf dem Zivilprozess beweisen, dass die Forderung tatsächlich besteht.


Juristisches Schreiben und Geldrückforderung

Abo-Falle von Datingportal jetzt kündigen, Rechnung anfechten und Geld zurückfordern

Für nur CHF 79.– setzen unsere Juristen ein Kündigungsschreiben auf, welches den rechtlichen Sachverhalt Ihres Falles klar darlegt und mit dem Sie beim Datingportal Ihr Geld zurückfordern können. Es entstehen keinerlei weitere Kosten für Sie und wir senden Ihnen nützliche Infos mit Empfehlungen zum weiteren Vorgehen. Nutzen Sie dieses rechtsverbindliche Schreiben auch für weitere involvierte Stellen wie z.B. Kreditkartenanbieter oder Inkassounternehmen.

HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass wir nur Fälle von Betroffenen mit Wohnsitz in der Schweiz übernehmen, da sich die Rechtsgrundlage in anderen Ländern unterscheidet.

lic. iur. Christian Jenny

«Alle der Reklamationszentrale bekannten Datingportale bedingen die zwingenden Bestimmungen über den Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsvertrag nach OR weg oder erwähnen diese Bestimmungen mit keinem Wort. Das ist rechtswidrig und das müssen Sie sich nicht gefallen lassen: Wehren Sie sich und zahlen Sie nichts, was auch tatsächlich geschuldet ist.»

Kundenstimmen



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Kommentare

  • Lina

    18.09.2023 16:49 Uhr


    Ich hatte nie einen Vertrag mit date4friend und doch bekomme ich laufend Zahlungsaufforderungen obwohl ich keinen Vertrag habe und die Forderungen sind Rechtswidrig konmmen von Deutschland Düsseldorf

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