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Schenken und Geschenke, Reklamationen, Umtausch, Garantie und rechtliche Punkte
Geschrieben von Reklamationszentrale Am .
Geschenke, Umtausch, Garantie, Quittung und Co. Manchmal lohnt es sich, sich einige rechtliche Gedanken rund um das Thema Schenken zu machen. Darf man Geschenke umtauschen? Oder was ist zu tun bei defekten Geschenken? Hier finden Sie Tipps und die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt.
Schenken und Reklamation: Tipps für einen stressfreien Geschenk-Umtausch
Es ist nicht immer ganz einfach, ein passendes Geschenk zu finden. Darum lohnt es sich, sich bereits im Vorfeld einige rechtliche Gedanken rund um das Thema Schenken zu machen. Darf man Geschenke umtauschen? Oder was ist zu tun bei defekten Geschenken?
Schenken, juristisch betrachtet
Wenn Sie ein Geschenk erhalten oder etwas verschenken, dann entsteht juristisch ein Schenkungsvertrag gemäss Art. 239 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Das ist so weit unproblematisch. Was aber, wenn ein Geschenk nicht gefällt oder defekt ist?
Darf man ein Geschenk ablehnen?
Ja. Der Schenkungsvertrag kommt erst mit der Annahme des Geschenkes zustande. Nun liegt es aber in der Natur der Sache, dass man einem hübsch verpackten Geschenk nicht ansieht, was es zum Inhalt hat. Rechtlich gesehen ist es nicht klar, ob eine beschenkte Person das Geschenk nach dem Auspacken ablehnen darf. Dazu gibt es in der Schweiz keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Allerdings gibt es ja auch sinnvollere (und vor allem höflichere) Möglichkeiten, ein Geschenk loszuwerden.
Darf man Geschenke weiterverkaufen oder weiterverschenken?
Ja. Sobald jemand ein Geschenk erhält, wird diese Person auch Eigentümerin dieses Geschenkes. Dies bedeutet, dass man nach Belieben darüber verfügen kann. Man darf das Geschenk verwenden, weiterverschenken oder aber auch verkaufen. Aber natürlich kann das Weiterverkaufen oder das Weiterverschenken von Geschenken auf zwischenmenschlicher Ebene problematisch sein.
Darf man als Schenker das Geschenk wieder zurückverlangen?
Nein, nach der Übergabe des Geschenks geht der Eigentum an den Beschenkten über «Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen». Es besteht allerdings die Möglichkeit, ein Geschenk an eine Bedingung zu knüpfen. So können Eltern ihrem Kind Geld schenken mit der Auflage, damit ein Buch zu kaufen. Kauft das Kind dann damit ein Videospiel, könnten die Eltern theoretisch das Geld wieder zurückverlangen.
Und darf man ein Geschenk in den Laden zurückbringen?
Grundsätzlich sieht das Schweizer Kaufrecht kein Rückgaberecht vor. In der Praxis sind aber viele Läden bereit, originalverpackte Geschenke aus Kulanz zurückzunehmen. Dazu braucht es aber meist die Kaufquittung oder einen Zahlungsbeleg. Darum lohnt es sich, auch bei Geschenken die Quittung aufzubewahren, damit dieses allenfalls später zurückgegeben werden kann.
Etwas anders sieht es mit defekten (mangelhaften) Geschenken aus: Weist das Geschenk einen Mangel auf, so gelten in der Regel die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (vgl. Art. 210 Abs. 1 OR). Wichtig: Man muss den Mangel sofort reklamieren und den Mangel beim Verkäufer rügen. Allerdings ist dieses gesetzliche Gewährleistungsrecht nicht zwingend und kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers abgeändert werden.
Tipps für den Umtausch von Geschenken[1]
Für den Schenker
Es ist wichtig, die Quittung oder den Kaufbeleg zu behalten. Als Kaufbeleg kann auch ein Buchungsbeleg beim Bankauszug oder eine entsprechende Abrechnung der Kreditkarte dienen, wenn sie die Transaktion detailliert auflistet, einschliesslich dem Datum, des Betrages sowie den Empfänger der Zahlung.
Bei Festlichkeiten wie Weihnachten oder anderen Anlässen, ist es empfehlenswert, den Beleg direkt zum Event mitzubringen. So wird gewährleistet, dass der Empfänger das Geschenk ohne Verzögerung retournieren kann, falls es nicht den Erwartungen entspricht.
Sollten Sie beim Kauf eines Geschenks unsicher sein, ob es den Vorlieben des Empfängers entspricht, sollten Sie sich im Vorhinein über die Rückgabe- bzw. Umtauschbedingungen beim Verkäufer erkundigen.
Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Händlern, entscheiden Sie sich für den Anbieter mit den vorteilhaftesten Rückgabe- und Umtauschrichtlinien. Insbesondere bei lokalen Geschäften oder kleineren Anbietern ist es ratsam, sich die Umtauschbedingungen bestätigen zu lassen. Idealerweise auf dem Kaufbeleg.
Für den Beschenkten
Reagieren Sie sofort, wenn Sie ein Geschenk nicht behalten wollen. Eine prompte Reaktion verbessert die Aussichten auf eine problemlose Rückgabe oder einen Umtausch.
Allgemeine Hinweise
Ein Artikel sollte idealerweise in der Originalverpackung retourniert werden. Es ist daher wichtig, diese aufzubewahren, um die Wahrscheinlichkeit eines entgegenkommenden Services seitens des Händlers zu erhöhen. Bei Textilien ist es ratsam, die Etiketten erst nach der Anprobe zu entfernen oder sie bis zur Geschenkübergabe dran zu lassen. Berücksichtigen Sie, dass die Wiederverkaufsmöglichkeit eines Artikels nur gegeben ist, wenn dieser in makellosem Zustand zurückgegeben wird.
[1] Vgl. Konsumentenschutz Schweiz, Gibt es ein Recht auf Umtausch? 10. Juli 2023
Haben Sie schlechte Erfahrungen mit Geschenken gemacht? Schreiben Sie uns, damit wir andere davor warnen können.
lic. iur. Christian Jenny
Es ist wichtig, die Quittung oder den Kaufbeleg zu behalten. Als Kaufbeleg kann auch ein Buchungsbeleg beim Bankauszug oder eine entsprechende Abrechnung der Kreditkarte dienen, wenn sie die Transaktion detailliert auflistet, einschliesslich dem Datum, des Betrages sowie den Empfänger der Zahlung.