Kategorie: Mängelrüge.
Brief oder Paket beschädigt, verloren oder gestohlen? So haftet die Post
Geschrieben von Reklamationszentrale Am .
Die Reklamationszentrale Schweiz erreichen immer wieder Anfragen betreffend nicht zugestellten, beschädigten oder gestohlenen Brief- und Paketsendungen. Da die Schweizerische Post Ihre AGB per 1. Januar 2023 überarbeitet hat, nehmen wir dies zum Anlass, deren Haftungsbedingungen einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.
Die sicherste Art, wichtige Dokumente (oder gar Bargeld) per Post zu versenden ist der eingeschriebene Brief. Denn die Post haftet für einen solchen bis zu einem Betrag von CHF 500.00 (vgl. AGB der Post, Punkt 3.2.1). Eigentlich. Problematisch ist aber, dass die überarbeiteten und neuen AGB der Post unter Punkt 3.1.1. folgendes festhalten:
«« (…) Sofern nachfolgend produktspezifisch nichts anderes geregelt ist, haftet sie (die Post) nicht bei höherer Gewalt, für Folgeschäden, verdorbene oder verschmutzte Waren, beschädigte Verpackungen, Bargeld und entgangenen Gewinn oder weitere Schäden, die nicht grobfahrlässig oder absichtlich verursacht worden sind.»
Neuer Haftungsausschluss der Post ist problematisch
Der K-Tipp zitiert Frédéric Krauskopf, Professor für Zivilrecht an der Universität Bern und Experte für AGB. Er findet den Haftungsausschluss aus mehreren Gründen problematisch [1]:
Das Postgesetz (PG) sieht in Art. 11 (Haftung) vor, dass die Post für nicht eingeschriebene Postsendungen beschränken oder ausschiessen kann, das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass sie es für eingeschriebene Briefe nicht kann. In diesem Sinne widerspricht die neue AGB-Bestimmung dem PG und wäre im Streitfall wohl nicht anwendbar. Zudem wirbt die Post prominent auf ihrer Internetseite unter den Informationen zum eingeschriebenen Brief, dass sie bei Einschreiben im Inland bis zu einem Betrag von CHF 500.00 haftet. Auch im Lichte dieses Umstandes erscheint diese neue AGB-Bestimmung als ungewöhnlich und daher ungültig. Die Reklamationszentrale Schweiz ist daher der Auffassung, dass die Post für eingeschriebene Postsendungen im Inland nach wie vor bis zu einem Betrag von 500.00 haftet. Für ausländische Briefe und Pakte haftet sie bis zu einem Betrag von CHF 150.00.
Ansonsten gelten die nachstehenden Haftungslimiten gemäss AGB der Post [2]:
So haftet die Post bei Beschädigung, Verlust oder nicht korrekter Zustellung
Briefe (Inland)
Bei Briefen haftet die Post für Schäden, die aus Beschädigung, Verlust oder nicht korrekter Zustellung entstehen, wie folgt:
Nicht eingeschriebener Brief: Die Post übernimmt keine Haftung
Eingeschriebener Brief: Haftung bis Fr. 500.00
Briefe per A-Post Plus: Haftung bis CHF 100.00
Pakete (Inland)
Bei Paketen haftet die Post für Schäden, die aus Beschädigung, Verlust oder nicht korrekter Zustellung entstehen, wie folgt:
Nicht eingeschrieben: Haftung bis CHF 500.00
Eingeschrieben: Haftung bis CHF 1500.00
Assurance / Fragile: Haftung bis CHF 5000.00
Bei Verspätung schliesst die Post bei allen Briefen und Paketsendungen im Inland eine Haftung aus.
SameDay- und Expresssendungen (Inland)
Bei SameDay- und Expresssendungen haftet die Post für Schäden, die aus Beschädigung, Verlust oder nicht korrekter Zustellung einer Sendung entstehen, wie folgt:
Swiss-Express «Mond» SameDay Nachmittag/ Abend: Haftung bis CHF 500.00
Swiss-Express «Mond» SameDay Nachmittag/ Abend, eingeschrieben: Haftung bis CHF 1'500.00
Swiss-Express «Mond» SameDay Nachmittag/ Abend, Assurance/Fragile: Haftung bis CHF 5’000.00
Sendungen in das Ausland
Uneingeschriebene Briefe International: Keine Haftung
PostPac International PRIORITY/ECONOMY: Haftung bis CHF 500.00
Eingeschriebene Briefe International: Haftung bis CHF 150.00
PRIORITY Plus: Haftung bis CHF 50.00
Wie haftet die Post, wenn mein Paket gestohlen wurde?
Die Post übernimmt den Schaden bei einem Verlust von Paketsendungen, also bei einem Diebstahl, auch für nicht eingeschriebene Paketsendungen bis zu 500 Franken. Dies aber nur, falls das Paket nicht korrekt zugestellt wurde. Als korrekt zugestellt gilt ein Paket dann, wenn es der Briefträger in den Brief- oder Milchkasten legt. Nicht korrekt wäre, wenn die Sendung für den Milchkasten zu gross ist und der Briefträger diese einfach vor die Haustüre stellt. Wird die Sendung aus dem Brief- oder aus dem Milchkasten gestohlen, muss hingegen der Empfänger den Schaden tragen.
In einem solchen Falle haftet auch nicht der Verkäufer (also z.B. der Online-Händler, wo die Sache gekauft wurde), denn grundsätzlich ist es so, dass das Risiko der Postsendung der Käufer des Produkts trägt, sobald er den Vertrag abgeschlossen, sprich die Bestellung getätigt hat (vgl. Art. 185 OR). Es sei denn, es wurde vor dem Kauf etwas anderes vereinbart.
So oder so: Wurde Ihnen ein Paket gestohlen, empfehlen wir, eine Anzeige bei der Polizei zu machen. Sammeln und sichern Sie dazu alle Belege der betreffenden Online-Bestellung. Dazu gehören Kaufvertrag, Bestellbestätigung, E-Mail oder evtl. auch ein Screenshot des Kaufgegenstandes. Gehen Sie damit zu dem nächsten Polizeiposten und schildern Sie den Sachverhalt. Die Polizei wird dann Ihre Anzeige aufnehmen, da es sich rechtlich um einen Diebstahl gemäss Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) handelt.
[1] K-Tipp 06/2023, 25.03.2023, «Die Post will nicht mehr für verlorenes Bargeld haften», Walder Beatrice
[2] AGB der Schweizerischen Post
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lic. iur. Christian Jenny
„Mit den neuen AGB Bestimmung per Januar 2023 schliesst die Post neu eine Haftung auch bei eingeschriebenen Briefen aus. Die Reklamationszentrale Schweiz hält diese neue Bestimmung für problematisch, denn diese widerspricht dem Postgesetz. Im Streitfall käme dieser neue Haftungsausschluss wohl nicht zur Anwendung.“