Max4you.ch Reklamation - keine Lieferung, keine Reaktion

Der Zürcher Shop für Elektronik verspricht eine zuverlässige Lieferung sowie eine sorgfältige Abwicklung bei Garantie- und Reparaturfällen. Jedoch berichten Kund:innen, dass sie monatelang auf ihre bezahlten Bestellungen warten und wenn sie dann reklamieren wollen, erhalten sie entweder keine Antwort oder werden immer weiter vertröstet.

Wenn die Ware nicht oder verspätet geliefert wird

Kann der Verkäufer nicht pünktlich liefern, haben Sie laut Gesetz zwei Möglichkeiten:

Bei Fixgeschäften

War ein exakter Liefertermin (z.B. «22. Dezember, tagsüber») abgemacht, gerät der Verkäufer ab diesem Datum automatisch in Verzug, wenn er nicht geliefert hat. Die Folge: Sie müssen eine verspätete Lieferung nicht akzeptieren und können ihr Geld direkt zurückverlangen.

Bei Mahngeschäften

War ein ungefährer Liefertermin abgemacht (z.B. Woche 49 oder Lieferfrist 3 bis 4 Wochen), müssen Sie Max4You.ch mit einer Mahnung in Verzug setzen und der Firma eine "angemessene" Nachfrist geben. Je einfacher die bestellte Ware zu bekommen ist, desto kürzer kann die Nachfrist sein. Hält Max4You.ch auch diese Frist nicht ein, können Sie vom Vertrag zurücktreten und die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.

Gerne helfen unsere Jurist:innen Ihnen für CHF 79.-. Das Formular für die Mängelrüge finden Sie oben.

Sie können Ihrem Ärger auch unter Was ärgert Sie? Luft machen. Ihre Reklamation wird ins Reklamationsbarometer aufgenommen und wir können verfolgen, wie viele Kund:innen mit Max4You unzufrieden sind.

Alternative Möglichkeiten

Ombudsstelle kontaktieren

Die Ombudsstelle ist für Beschwerden im Zusammenhang mit online Einkäufen zuständig, für die keine Einigung zwischen den betroffenen Parteien gefunden werden konnte. Weitere Informationen zur Ombudsstelle finden Sie hier.

Firma mahnen und Betreibung einleiten

Schuldet Ihnen der Verkäufer Geld, können Sie ihn schriftlich auffordern, das Geld innerhalb von 10 Tagen zurückzuzahlen und ihm ansonsten die Betreibung in Aussicht stellen. Wenn Sie das Geld dann immer noch nicht erhalten, können Sie beim Betreibungsamt am Geschäftssitz der Firma eine Betreibung einleiten.

Bei der Polizei Anzeige erstatten

Wenn Sie Ware bestellt und bezahlt haben, die aber nie angekommen ist, die Firma ihre Kontaktaufnahmeversuche einfach ignoriert und alles andere nichts mehr nützt, können Sie auch eine Anzeige bei der Polizei machen. Es könnte nämlich sein, dass sich der Verkäufer des unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 Abs. 1 Bst. b USW in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 USW) oder des Betrugs (Art. 146 StGB) strafbar gemacht hat.

Wir unterstützen Sie dabei, eine Reklamation an Max4you.ch zu schreiben.

Für CHF 189.– setzen unsere Jurist:innen ein juristisches Schreiben auf, mit dem Sie die Lieferung der bestellten Ware oder eine Rückerstattung einfordern können.

lic. iur. Christian Jenny

„Rügen Sie rechtzeitig: Für den Käufer ist die sofortige Untersuchungs- und Rügeobliegenheit der gekauften Ware von zentraler Bedeutung. Der Käufer muss den Mangel konkret bezeichnen und dem Verkäufer sofort anzeigen. Tut der Käufer das nicht, verliert er seine Gewährleistungsansprüche und die gekaufte Ware gilt, trotz Mangel, als genehmigt.“

Kundenstimmen



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