Kategorie: Mängelrüge.
Auto privat verkaufen: Das sind Ihre Rechte und Pflichten
Geschrieben von Reklamationszentrale Am .
Auto privat verkaufen in der Schweiz. Das sind die Rechte und Pflichten die Sie beachten sollten. Die Mehrzahl der in der Schweiz verkauften Autos sind Occasionsfahrzeuge[1]. Damit für Sie als Verkäufer eines privaten Fahrzeuges der Verkauf möglichst ohne Probleme abläuft, haben wir hier einige Punkte zusammengefast, welche Sie beachten sollten.
Die Rechtsgrundlage für den Verkauf eines Occasionsfahrzeuges bildet das Schweizerische Obligationenrecht (OR). Dabei sind die Artikel über den Kaufvertrag (Art. 184 OR ff.) die Grundlage eines jeden Occasionsgeschäftes. Das Schweizerische Kaufrecht sieht für Kaufverträge die sog. Formfreiheit vor. Dies bedeutet, dass es den Parteien freisteht, ob sie das Rechtsgeschäft in einem schriftlichen Kaufvertrag festhalten oder nicht. Wir empfehlen aber ganz klar, das Verkaufsgeschäft in einem kurzen Kaufvertrag festzuhalten.
Schriftlicher Vertrag: Ein Beweismittel bei Streitigkeiten
Ein schriftlicher Vertrag, der alle wesentlichen Eigenschaften des Fahrzeugs sowie zugesicherte Eigenschaften festhält, ist nicht nur empfehlenswert, sondern auch ein wichtiges Beweismittel bei möglichen, zukünftigen Streitigkeiten. Dieser sollte klar und verständlich formuliert sein und alle relevanten Punkte abdecken:
1. Parteien des Vertrags
· Vollständige Namen und Adressen von Käufer und Verkäufer
2. Fahrzeugdetails
· Marke, Modell und Typ
· Fahrgestellnummer
· Erstzulassungsdatum
· Kilometerstand
· Farbe
· Ausstattung und Zubehör
3. Verkaufspreis
· Gesamtpreis des Fahrzeugs
· Zahlungsmodalitäten und -fristen
· Anzahlung (falls zutreffend)
4. Übergabe
· Datum und Ort der Fahrzeugübergabe
· Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe
5. Gewährleistung
· Dauer der Gewährleistung (üblicherweise zwei Jahre, kann aber vertraglich angepasst werden)
· Ausschluss der Gewährleistung (falls zutreffend und rechtlich zulässig)
6. Garantie
· Details zu einer eventuellen Garantie (Dauer, Umfang)
7. Eigentumsübertragung
· Bestätigung, dass das Fahrzeug bei Übergabe schuldenfrei und nicht gestohlen ist
· Vereinbarung über den Zeitpunkt der Ummeldung
8. Haftungsausschluss
· Ausschluss der Haftung für offensichtliche und/oder bekannte Mängel
9. Zusicherungen
· Erklärung des Verkäufers über das Fehlen von nicht offensichtlichen Mängeln
· Bestätigung, dass alle Angaben wahrheitsgemäss sind
10. Rücktrittsrecht
· Bedingungen, unter denen eine Partei vom Vertrag zurücktreten kann
11. Unterschriften
· Ort, Datum und Unterschriften von Käufer und Verkäufer
12. Anhänge
· Kopien aller relevanten Dokumente (Fahrzeugausweis, Serviceheft, etc.)
Achtung: Als Verkäufer sind Sie verpflichtet anzugeben, wenn es sich um ein Unfallauto handelt
Beim Verkauf Ihres privaten Autos sind Sie verpflichtet, transparent darzulegen, ob das Fahrzeug unfallfrei ist oder nicht. Wird nachträglich festgestellt, dass der Wagen einen Schaden – ausgenommen sind Bagatellschäden wie kleinere Karosserie- oder Lackschäden oder ein zerkratzter Kotflügel – erlitten hat, kann die Verkäuferin oder der Verkäufer belangt werden[2].
Auch aus diesem Grund empfiehlt es sich, beim Verkauf Ihres Autos das Fahrzeug amtlich prüfen zu lassen. Dies insbesondere, wenn diese Prüfung mehr als ein Jahr oder die erste Inverkehrsetzung mehr als 10 Jahre her ist. Der dadurch gewonnene Mehrwert wirkt sich nicht nur positiv auf den Verkaufspreis aus, sondern dient Ihnen auch als Beweismittel, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufes unfallfrei war[3].
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche: Das müssen Sie als Verkäufer wissen
Unter Gewährleistung versteht man, dass der Verkäufer für die zugesicherten Eigenschaften der Kaufsache haftet sowie dafür, dass die Sache keine Mängel hat, die ihren Wert und ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch vermindern oder aufheben (vgl. Art. 197 OR). Umgangssprachlich werden die Gewährleistungsrecht oft auch als Garantie bezeichnet. Dabei haftet der Verkäufer auch für Mängel, die er nicht kannte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, stehen dem Käufer dann die Mängelrechte nach Art. 205 und 206 OR zu: Er kann das Geschäft rückgängig machen, den Preis reduzieren oder aber eine Ersatzlieferung verlangen[4]. Als Verkäufer können Sie im Kaufvertrag diese Gewährleistungsansprüche aber auch wegbedingen.
Im Gegensatz zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen, ist eine Garantie die freiwillige Zusage des Verkäufers:
Beispiel einer freiwilligen Garantie durch den Verkäufer
Bis zu 12 Monate ab Kaufdatum oder bis zu einer zusätzlichen Laufleistung von 20.000 Kilometern (je nachdem, was zuerst eintritt), wird für einen einwandfreien Betrieb von Motor und Getriebe durch den Verkäufer gehaftet.
Der Käufer muss Ihnen Mängel beim Fahrzeug sofort mitteilen, sonst gelten diese als genehmigt
Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug bei der Übergabe zu prüfen und eventuelle Mängel sofort (innerhalb von zwei bis drei Werktagen) zu melden. Er ist jedoch nicht verpflichtet, nach Mängeln zu suchen. Eine durchschnittliche, aufmerksame Kontrolle des Fahrzeugs ist ausreichend. Wenn Mängel erst später auftreten, müssen sie sofort (innerhalb von 3 Tagen) nach Entdeckung gemeldet werden. Andernfalls gilt das Fahrzeug bzw. der Mangel als genehmigt, es sei denn, der Käufer wurde absichtlich getäuscht (vgl. Art. 28 Abs. 1 OR).
[1] Vgl. Automobilclub Schweiz, Tipps und Haftung für Sachmängel
[2] Vgl. BGE 96 IV 145; Wer beim Verkauf eines Unfallautos verschweigt, dass dieses erhebliche Unfallschäden aufweist, und das Fahrzeug als neuwertig anpreist, begeht eine arglistige Täuschung (Art. 148 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB).
[3] Vgl. auch TCS, Fahrzeuge verkaufen
[4] Vgl. auch WEKA, Regula Heinzmann, Gewährleistung: Die Sachgewährleistung beim Kauf vom 2. Juni 2023
Sie haben Probleme im Zusammenhang mit dem Verkauf Ihres Autos?
Sie haben Ihr Auto verkauft und nun gibt es Probleme mit dem Käufer? Um eine gerichtliche Auseinandersetzung möglichst zu umgehen, haben Sie die Möglichkeit, durch unsere Juristen Ihren Sachverhalt individuell und professionell prüfen zu lassen. Nach dem Aktenstudium und der Überprüfung der Sach- und Rechtslage, legen wir dem Käufer in einem juristischen Schreiben dar, warum die von Ihm gestellten Forderungen nicht, oder nicht in der geforderten Höhe bestehen.
lic. iur. Christian Jenny
«Es empfiehlt sich, beim Verkauf Ihres Autos das Fahrzeug amtlich prüfen zu lassen. Der dadurch gewonnene Mehrwert wirkt sich nicht nur positiv auf den Verkaufspreis aus, sondern dient Ihnen auch als Beweismittel, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufes unfallfrei war»