Gutschein von Smartbox abgelaufen? – wehren Sie sich!

Smartbox bietet seinen Kunden zwar originelle aber zeitlich befristete und meist nur 24 Monate gültige Erlebnisgeschenke in Form von Gutscheinen an. Das verstösst gegen Schweizer Recht. Hier finden Sie die rechtliche Einordnung und die Lösung dazu.

Das Konzept von Smartbox.ch ist grundsätzlich originell: So kann man bei dem Anbieter sog. «Smartboxen» kaufen. Das Besondere: Statt eines Gutscheins eines einzelnen Anbieters erhält der Empfänger gleich ein ganzes Heft an Gutscheinen verschiedener Anbieter, aus denen er das für ihn passende auswählen kann. Doch diese «Erlebnisgeschenke» wie sie Smartbox auch nennt, sind zeitlich befristet und meist nur während 24 Monaten gültig. Das verstösst gegen Schweizer Recht.

Der Schweizer Gesetzgeber hat im Obligationenrecht (OR) die Verjährungsfristen verbindlich geregelt. Je nach Art des Gutsscheines, gilt entweder eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 127 OR) oder aber die Verjährungsfrist von 5 Jahren (Art. 128 OR). Diese fristen sind zwingend und können vom Aussteller des Gutscheines nicht verkürzt werden. Denn Art. 129 OR verbietet ausdrücklich, die gesetzlichen Verjährungsfristen von Forderungen zu verkürzen Doch welche Frist gilt für welche Art von Gutschein?

Gültigkeit von Gutscheinen: Je nach Forderung 5 oder 10 Jahr gültig

Das Gesetz sieht zunächst vor, dass überall dort, wo das Gesetz keine abweichende Frist vorgesehen hat, die allgemeine Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt. Eine abweichende (kürzere) Frist von 5 Jahren gilt beispielsweise auf Mietzinsforderungen oder Forderungen aus dem Kleinverkauf von Waren (Art. 128 OR). Die nachstehende Übersicht soll Ihnen helfen besser einzuordnen, ob für Ihren Gutschein die zwingende Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 127 OR) oder aber die Verjährungsfrist von 5 Jahren (Art. 128 OR) gilt. Achtung: Der Betrag des Gutscheines spielt unserer Meinung nach keiner Rolle, es geht bei dieser Einordnung nur um die Art der Dienstleistung oder Ware, für welche der Gutschein ausgestellt wurde. 

Verjährungsfrist 10 Jahre

  • Hotelgutscheine

  • Reisegutscheine

  • Konzert-, Musical- oder Kinobesuch

  • Wellnessangebot

  • Erlebnisreisen

Verjährungsfrist 5 Jahre

  • Bücher

  • Lebensmittel

  • Kleider

  • Restaurantbesuch

  • Allgemein "Einkaufsgutscheine"

Smartbox ignoriert die zwingenden, gesetzlichen Fristen

Die Erlebnisgeschenke, welche Smartbox anbietet, beinhalten Gutscheine für Fallschirmspringen, einem Wochenendenthalt in Paris oder aber auch Massagen in einem Wellnesscenter. All diese Gutscheine unterliegen unserer Ansicht nach klar der allgemeinen Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Art. 127 OR. Smartbox ignoriert das aber und befristet die Gutscheine grundsätzlich auf 24 Monate. Doch damit nicht genug: In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Smartbox steht unter dem Kapitel «Verlängerungsbedingungen» in Art. 2.4: « die Erlebnisgeschenke sind während ihrer Gültigkeitsdauer verlängerbar. Für diese Verlängerung fallen Kosten von CHF 20.00 an.». Dies ist gleich im doppelten Sinne rechtswidrig: Einerseits verkürzt Smartbox die zwingenden, gesetzlichen Verjährungsfristen, andererseits kann man gegen Bezahlung diese unrechtmässigen Fristen verlängern lassen obwohl einem per Gesetz ja ohnehin eine Frist für 10 Jahre zusteht. Das ist höchst kundenunfreundlich und dürfte bei vielen Beschenkten für Ärger sorgen.

Gutschein von Smartbox nach zwei Jahren abgelaufen: Wie gehe ich vor?

Wir vertreten die Ansicht, dass Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Verjährungsfristen bei Gutscheinen bestehen dürfen. Ein Ablaufdatum auf Gutscheinen von 2 Jahren ist daher nicht verbindlich. Daher gilt: Bestehen Sie bei Smartbox auf die Einhaltung dieser zwingenden Fristen. Am besten schriftlich.


Wir unterstützen Sie dabei, die Gültigkeit Ihres Gutscheins zu verlängern.

Für nur CHF 69.– setzen unsere Juristen ein Schreiben auf, mit dem Sie die korrekte Gültigkeit des Gutscheins bei Smartbox beantragen können. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein seriöses Unternehmen darauf eingeht ist grösser, wenn das Begehren mittels Schreiben unserer Juristen erfolgt.

lic. iur. Christian Jenny

«Smartbox ignoriert die zwingenden, gesetzlichen Verjährungsfristen und verkürzt diese massiv. Und mehr noch: Gegen einen Aufpreis können dann diese unzulässigen Fristen wieder verlängert werden. Das verstösst gegen Schweizer Recht.»  

Kundenstimmen


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