Kategorie: Onlinebetrug.
Bewertungsanwalt.ch - Erst die schlechte Google-Bewertung, dann das Löschangebot
Geschrieben von Reklamationszentrale Am .
Eine Zürcher Kosmetikerin erhält zwei negative Google-Bewertungen von Personen, die sie nicht kennt. Kurz darauf bietet ihr ein «Bewertungsanwalt.ch» an, diese für CHF 399 löschen zu lassen. Zwei Tage später folgt ein zweites Angebot von Swiss-Inside.com. Worauf Sie achten sollten und wie Sie eine Bewertung kostenlos bei Google melden können.
Das Wichtigste in Kürze
Eine Kosmetikerin in Zürich erhielt im Oktober 2026 zwei negative Google-Bewertungen von Personen, die sie nicht kennt. Ein bis zwei Tage später traf ein Löschangebot per E-Mail ein, am 22. Oktober ein zweites von einem anderen Anbieter.
Bewertungsanwalt.ch: CHF 399 pro Bewertung, nur bei Erfolg. Ein kurzes «bitte entfernen» soll als Auftrag gelten. Swiss-Inside.com: CHF 350 pro Bewertung, laut Website gegen Vorauszahlung.
«Bewertungsanwalt» ist keine Anwaltskanzlei. Betreiberin ist die XSR Agency LTD mit Sitz in Zypern, mit mindestens sechs weiteren Marken. Bei Swiss-Inside.com nennt die Startseite weder Firma noch Adresse.
SRF berichtete im September 2026 über ähnliche Abläufe. Auf Trustpilot schildern im Oktober 2026 weitere Unternehmen denselben Ablauf bei beiden Anbietern.
Nur bei den beiden negativen Bewertern sind die weiteren Rezensionen nicht sichtbar. Das kann erlaubte Gründe haben, erschwert aber die Prüfung.
Dass einer der Anbieter die Bewertungen verfasst oder in Auftrag gegeben hat. Bewertungsanwalt erklärt, keine Bewertungen zu manipulieren. Unsere Anfragen sind hängig.
Nicht antworten, nicht zahlen, Beweise sichern und die Bewertung kostenlos selbst bei Google melden.
1. Der Fall: So lief es bei Silvia ab
Zwei Bewertungen von unbekannten Personen
Silvia führt ein kleines Kosmetikstudio in Zürich. Auf Google hat sie 20 Bewertungen mit einem Durchschnitt von 4.5 Sternen. Fast alle stammen von Stammkundinnen und Stammkunden.
Mitte Oktober 2026 erscheinen innert rund ein bis zwei Tagen zwei neue Bewertungen. Eine Person vergibt drei Sterne und schreibt, der Besuch sei in Ordnung gewesen, aber verbesserungsfähig. Die zweite Bewertung fällt mit einem Stern deutlich schlechter aus: Die Erfahrung sei sehr enttäuschend gewesen, die Produkte seien nicht wie beschrieben und die Kommunikation schlecht.
Silvia kennt keine der beiden Personen. Sie betreut hauptsächlich Frauen und kennt ihre Kundinnen und Kunden in der Regel persönlich. Die beiden Bewertungen stammen von Profilen mit Männernamen. Bei der Durchsicht ihres Terminkalenders und ihrer Kundenkartei findet Silvia zu keinem der Namen einen passenden Termin, eine Bestellung oder eine Anfrage. Sie antwortet öffentlich auf beide Bewertungen und bittet die Verfasser, sich bei ihr zu melden.

Kurz darauf folgt das Löschangebot
Rund ein bis zwei Tage nach den Bewertungen erhält Silvia eine E-Mail. Sie trifft am 20. Oktober 2026 um 20:43 Uhr ein. Als Absender erscheint «Matthias Keller» von «Bewertungsanwalt». Bereits im Betreff wird der Verfasser der Drei-Sterne-Bewertung genannt.
- ca. 18. bis 19. Oktober 2026Drei-Sterne-Bewertung von einer unbekannten Person
- ca. 19. bis 20. Oktober 2026Ein-Stern-Bewertung von einer zweiten unbekannten Person
- kurz nach den BewertungenSilvia antwortet jeweils öffentlich und bittet um Kontaktaufnahme
- 20. Oktober 2026, 20:43 UhrE-Mail von «Bewertungsanwalt» mit Löschangebot zur Drei-Sterne-Bewertung
- 22. Oktober 2026, 08:05 UhrZweite E-Mail, diesmal von «Swiss-Inside.com»: Löschung für CHF 350 pro Bewertung
- bis RedaktionsschlussKeine Antwort von Silvia, keine neuen Bewertungen
Google zeigt nur relative Zeitangaben wie «vor 2 Tagen». Die Zeitpunkte der Bewertungen sind daher Näherungen.
Die Nachricht gibt die Bewertung wörtlich wieder. Nicht jede negative Bewertung müsse online bleiben, erklärt der Anbieter. Man unterstütze Schweizer Unternehmen dabei, Bewertungen über die offiziellen Verfahren von Google anzufechten. Dafür nennt er folgende Preise:
Preise pro entfernter Bewertung laut E-Mail vom 20. Oktober 2026. Vergleichswerte: SRF Espresso, September 2026.
«Keine Löschung, keine Kosten», verspricht der Anbieter. Auch die Auftragserteilung soll einfach sein: Ein kurzes «bitte entfernen» als Antwort auf die E-Mail genüge. Damit erteile die Empfängerin den Auftrag.
Die Nachricht drängt zugleich auf eine rasche Entscheidung. Das Angebot gelte vor allem für Bewertungen, die höchstens drei Wochen alt seien. Diese zeitliche Einschränkung stammt vom Anbieter. Google kennt keine entsprechende Dreiwochenfrist für das Melden einer Bewertung.
Zwei Tage später: das zweite Angebot
Am 22. Oktober 2026 um 08:05 Uhr erhält Silvia die nächste E-Mail. Absender ist diesmal «Sarah Meier» von Swiss-Inside.com. Der Betreff lautet: «Negative Rezensionen auf Ihrem Google-Profil: Jeder Tag kostet Sie Umsatz».
Eine bestimmte Bewertung nennt die Nachricht nicht. Sie warnt allgemein vor Umsatzverlust und schlechterer Sichtbarkeit bei Google. Swiss-Inside.com leite «über den offiziellen Rechtsweg» Verfahren direkt bei der Rechtsabteilung von Google ein. Unberechtigte Einträge würden so «dauerhaft gelöscht».
Das Angebot von Swiss-Inside.com
- Pauschale CHF 350 pro Bewertung. Die Website nennt zusätzlich eine Express-Löschung für CHF 499.
- Vorauszahlung. Laut Website wird im Voraus bezahlt, mit «100 % Geld-zurück-Garantie», falls die Bewertung nicht gelöscht wird.
- Nur schriftlich. Telefonischen Kontakt bietet die Website nicht an, nur eine E-Mail-Adresse.
Eine dauerhafte Löschung kann niemand versprechen. Ob eine Bewertung entfernt wird, entscheidet allein Google.
Die weiteren Rezensionen sind nicht sichtbar
Silvia wendet sich an die Reklamationszentrale Schweiz. Bei der gemeinsamen Prüfung zeigt sich eine weitere Auffälligkeit: Bei den 18 anderen Bewertern lassen sich über den Profilnamen die übrigen Bewertungen und Fotos aufrufen. Bei den beiden neuen Bewertern erscheint dagegen der Hinweis: «Dieser Nutzer hat noch keine Rezensionen geschrieben oder festgelegt, dass Rezensionen in seinem Profil ausgeblendet werden.»
In der Vorschau weist Google für die beiden Profile dennoch 6 beziehungsweise 25 Rezensionen aus. Bei der Prüfung waren diese weiteren Rezensionen nicht sichtbar. Eine mögliche Erklärung ist, dass die Sichtbarkeit der Profile eingeschränkt wurde. Weshalb die Beiträge in diesen beiden Fällen nicht angezeigt werden, lässt sich aus dem Hinweis allein jedoch nicht sicher ableiten.


Die 20 Bewerterinnen und Bewerter des Studios. Nur bei den beiden negativen Bewertungen lassen sich die übrigen Beiträge nicht aufrufen.
Was bisher geschehen ist und was offenbleibt
Silvia hat auf das Angebot von Bewertungsanwalt nicht geantwortet und keinen Auftrag erteilt. Nach der zweiten E-Mail von Swiss-Inside.com sind bis Redaktionsschluss keine weiteren Kontakte und keine neuen Bewertungen eingegangen. Zur Ein-Stern-Bewertung hat Bewertungsanwalt kein Angebot geschickt. Weshalb sich der Anbieter ausgerechnet auf die mildere Drei-Sterne-Bewertung bezieht, bleibt offen.
Eine Bildersuche nach den Profilbildern der beiden Bewerter ergab keine Treffer. Daraus lässt sich weder schliessen, dass die Konten echt sind, noch dass es sich um falsche Profile handelt. Ebenso wenig ist belegt, dass der Anbieter die Bewertungen selbst verfasst oder in Auftrag gegeben hat.
2. Wie solche Löschangebote ablaufen
Ein wiederkehrendes Muster
Über ähnliche Fälle bei Schweizer KMU berichtete SRF Espresso im September 2026. Der Ablauf lässt sich in fünf Schritte unterteilen:
- Eine negative Bewertung erscheint. Häufig handelt es sich um eine Ein-Stern-Bewertung mit einem kurzen, allgemein gehaltenen Text. Das betroffene Unternehmen kennt den Verfasser nicht.
- Ein Anbieter meldet sich. Innert Stunden oder weniger Tage, per E-Mail oder Telefon. Er nimmt direkt auf die neue Bewertung Bezug und bietet an, sie entfernen zu lassen.
- Das Angebot soll risikolos wirken. Bezahlt werde nur bei Erfolg, eine Vorauszahlung sei nicht nötig. SRF nennt Preise von rund CHF 100 bis 300 pro Bewertung. Beim vorliegenden Angebot von Bewertungsanwalt liegen sie zwischen CHF 249 und 399.
- Ein Satz genügt als Auftrag. Für die Auftragserteilung soll bereits ein kurzer Satz per E-Mail reichen.
- Der Anbieter meldet die Bewertung bei Google. Wird sie entfernt, verlangt er das vereinbarte Honorar. Eine solche Meldung kann jedes Unternehmen auch kostenlos selbst einreichen.
In einem von SRF geschilderten Fall erhielt ein Garagist kurz nach der Ablehnung des Angebots eine weitere Ein-Stern-Bewertung. Bei Silvia ist dies bisher nicht geschehen.
Beobachtet der Anbieter die Bewertungen oder veranlasst er sie selbst?
Beobachtung
Ein Anbieter beobachtet neue negative Bewertungen automatisiert und schreibt die betroffenen Unternehmen danach an. Gegenüber SRF erklärten Anbieter ihr Vorgehen auf diese Weise.
Grundsätzlich zulässig. Die unaufgefordert versandte Werbemail kann allerdings unzulässig sein.
Inszenierung
Bewertungen werden gezielt verfasst oder bestellt, um anschliessend mit ihrer Entfernung Geld zu verdienen.
Wäre unlauter und könnte je nach Ausgestaltung strafbar sein. Für den vorliegenden Fall nicht nachgewiesen.
Auch aus den in der SRF-Recherche geschilderten Fällen lässt sich kein Nachweis ableiten, dass die dortigen Anbieter die betreffenden Bewertungen selbst veranlasst haben. Die zeitliche Nähe gibt deshalb Anlass, genauer hinzusehen. Für sich allein beweist sie keinen Zusammenhang zwischen den Verfassern der Bewertungen und dem Anbieter.
Versteckte Profile: Wer hat wirklich bewertet?
- Wer die beiden Bewertungen geschrieben hat, ist nicht bekannt. Die Namen passen zu keinem Kunden von Silvia.
- Weitere Rezensionen dieser Konten lassen sich nicht einsehen. Man kann also nicht prüfen, welche anderen Firmen sie bewertet haben.
- Das kann ein Hinweis auf sogenannte Geisteraccounts sein. Gemeint sind Konten, hinter denen keine echte Kundin und kein echter Kunde steht.
Sonst hilft der Blick ins Profil. So konnte SRF in Erpressungsfällen zeigen, dass dieselben Konten Firmen in der Schweiz und in Finnland schlecht bewertet hatten (SRF, 18. Dezember 2025). Das betraf andere Fälle, nicht die XSR Agency. Bei Silvias Bewertern ist dieser Vergleich nicht möglich.
Aber: Beweisen lässt sich das nicht
Google erlaubt es, die eigenen Rezensionen auszublenden, zum Beispiel aus Datenschutzgründen. Ein verstecktes Profil allein ist deshalb kein Beweis für ein falsches Konto.
Auffällig ist die Kombination: die einzigen zwei negativen Bewertungen, die einzigen zwei versteckten Profile, kurz hintereinander und kurz danach ein Löschangebot.
Die Punkte der beiden Konten im Google-Programm «Local Guides» passen zu den angezeigten Beiträgen. Hier fällt nichts auf.
Wann es um Erpressung geht
Von einem Löschangebot zu unterscheiden sind Fälle, in denen Täter Unternehmen mit Bewertungen unter Druck setzen. Sie veröffentlichen eine Reihe gefälschter Rezensionen und fordern anschliessend beispielsweise per WhatsApp CHF 100 bis 200. Bei Nichtzahlung drohen sie mit weiteren Bewertungen. Über solche Fälle in der Schweiz berichtete SRF im Dezember 2025. Google hat dafür im November 2025 ein eigenes Meldeformular eingeführt.
Bei Silvia liegt keine solche Drohung vor. Sie hat ein Dienstleistungsangebot erhalten. Diese Unterscheidung ist für die rechtliche Beurteilung wesentlich.
3. Wer steckt dahinter?
Bewertungsanwalt.ch ist keine Schweizer Anwaltskanzlei
Die Website bewertungsanwalt.ch wird von der XSR Agency LTD betrieben. Die Firma hat ihren Sitz in Zypern. Die Angaben zur Betreiberin und zum Angebot im Überblick:
| Website | bewertungsanwalt.ch |
|---|---|
| Betreiberin | XSR Agency LTD |
| Sitz | Georgiou Karaiskaki 11–13, 7560 Pervolia, Zypern |
| Registernummer | HE465334 (Zypern) |
| Eintragung | September 2024, laut zyprischem Amtsblatt |
| Telefon | +41 41 562 78 42 |
| Anwaltskanzlei | Nein, laut eigener Angabe |
| Niederlassung in der Schweiz | Nein, laut eigener Angabe |
| Fallbearbeitung | Laut Website durch ein «internes Legal Team», je nach Fall durch in Deutschland zugelassene Anwälte |
| Trustpilot | Durchschnitt 2.2 aus 8 Bewertungen, alle mit einem Stern, Stand 23. Oktober 2026 |
Der Name «Bewertungsanwalt», eine E-Mail mit persönlichem Absender und eine Schweizer Telefonnummer können den Eindruck einer Schweizer Kanzlei erwecken. Nach den eigenen Angaben des Anbieters trifft dies nicht zu.
Auf seiner Website erklärt der Anbieter zugleich, er verfasse, kaufe oder manipuliere keine Bewertungen. Zulässige Kritik echter Kunden werde respektiert. Auch eine Löschung werde nicht garantiert: Darüber entscheide Google. Diese Stellungnahme zum eigenen Geschäftsmodell ist bei der Beurteilung des Falls zu berücksichtigen.

Ein Widerspruch im Angebot
Auf seiner Website hält der Anbieter fest, dass eine Aussage wie «Der Service war enttäuschend» eine geschützte Meinung sei. Eine negative Meinung allein genüge nicht, um eine Bewertung löschen zu lassen.
Silvia wurde gleichwohl angeboten, eine Bewertung mit der Aussage «in Ordnung, aber verbesserungsfähig» entfernen zu lassen. Eine negative Meinung allein rechtfertigt keine Entfernung. Entscheidend ist jedoch auch, ob der Bewertung eine tatsächliche Erfahrung zugrunde liegt. Dass Silvia keinen passenden Kundenkontakt findet, sollte deshalb sachlich dokumentiert und bei der Meldung erläutert werden. Eine Fälschung ist damit noch nicht bewiesen.
Mehrere Marken unter derselben Registernummer
Unter der zyprischen Registernummer HE465334 finden sich neben Bewertungsanwalt mindestens sechs weitere Marken:
Zuordnung über die in den Impressen genannte Registernummer. Stand Oktober 2026.
Einige dieser Marken verwenden dieselben Telefonnummern. In einzelnen Impressen wird die Firma als «XSR», in anderen als «XRS» bezeichnet, jeweils mit derselben Registernummer. Mehrere Markennamen enthalten zudem die Begriffe «Anwalt» oder «Kanzlei».
ReviewEraser wird auch im SRF-Bericht vom September 2026 genannt. Der Anbieter gehört laut dem Bericht zu jenen, die nach gefälschten Bewertungen Löschangebote verschickten. Auf eine Anfrage von SRF antwortete ReviewEraser dem Bericht zufolge nicht. Daraus folgt kein Beleg, dass die Firma die Bewertungen selbst veranlasst hat.
Der zweite Anbieter: Swiss-Inside.com
Swiss-Inside.com wirbt mit «Schweizer Reputationsschutz», «Schweizer Recht & DSG» und «absoluter Diskretion». Wer hinter dem Angebot steht, ist unklar. Auf der Startseite fanden wir weder einen Firmennamen noch eine Adresse oder einen Handelsregistereintrag, nur die E-Mail-Adresse info@swiss-inside.com. Trustpilot führt als Land die USA.
Wer in der Schweiz Dienstleistungen online anbietet, muss klar angeben, wer er ist und wo er erreichbar ist. Fehlen diese Angaben und wird zudem Vorauszahlung verlangt, ist eine Rückforderung im Streitfall kaum durchsetzbar.
Eine Verbindung zwischen Swiss-Inside.com und der XSR Agency ist nicht belegt.

| Bewertungsanwalt.ch | Swiss-Inside.com | |
|---|---|---|
| E-Mail an Silvia | 20.10.2026, 20:43 | 22.10.2026, 08:05 |
| Absendername | «Matthias Keller» | «Sarah Meier» |
| Betreiberin | XSR Agency LTD, Zypern | Auf der Startseite nicht genannt |
| Preis | CHF 249 bis 399 pro Bewertung | CHF 350, Express CHF 499 |
| Zahlung | Nur bei Erfolg | Im Voraus, Geld-zurück-Garantie |
| Bezug | Nennt die konkrete Bewertung | Allgemein, ohne konkrete Bewertung |
| Telefon | Schweizer Nummer | Nur E-Mail |
| Trustpilot | 2.2 aus 8 | 2.2 aus 8 |
Stand 23. Oktober 2026. Angaben aus den E-Mails an Silvia, den Websites der Anbieter und Trustpilot.
Andere Unternehmen berichten Ähnliches
Auf Trustpilot schildern seit Anfang Oktober 2026 mehrere Unternehmen bei beiden Anbietern denselben Ablauf: Eine Ein-Stern-Bewertung von einer unbekannten Person, kurz darauf ein Löschangebot. Einige berichten, nach den ersten Bewertungen auch Angebote weiterer Firmen erhalten zu haben. Diese Schilderungen sind nicht überprüft. Sie passen aber zum Muster, das SRF beschrieben hat.
Weitere Anbieter und Firmengruppen
Der deutsche Hosting-Anbieter FD-IX untersuchte im September 2026 rund 80 Domains aus solchen Werbemails. Laut seiner Untersuchung stehen hinter vielen scheinbar unabhängigen Marken nur wenige Firmengruppen. Ihre Sitze befinden sich unter anderem in Zypern, Dubai, Griechenland, Hongkong und den USA. Zahlreiche untersuchte Domains verfügen über kein vollständiges Impressum oder leiten lediglich auf andere Seiten weiter.
SRF nennt weitere Anbieter wie die «Schweizer Fachstelle für Reputationsschutz» und «Swiss Media 360». Eine Verbindung dieser Anbieter zur XSR Agency ist nicht belegt.
4. Was können Sie gegen verdächtige Bewertungen und Löschangebote tun?
So bereiten Sie Ihren Betrieb vor
Verwalten Sie Ihr Google-Unternehmensprofil selbst und aktivieren Sie die Benachrichtigungen für neue Bewertungen. So erfahren Sie zeitnah, wenn jemand eine Rezension veröffentlicht. Informieren Sie auch Ihre Mitarbeitenden: Auf unaufgeforderte Löschangebote sollte niemand antworten oder am Telefon einen Auftrag zusagen.
Bitten Sie Ihre Kundinnen und Kunden um echte Bewertungen, etwa mit einem QR-Code an der Kasse oder einem Link nach dem Termin. Je mehr tatsächliche Erfahrungen sichtbar sind, desto weniger Gewicht hat eine einzelne schlechte Bewertung. Bieten Sie dafür keine Belohnung an und fragen Sie nicht gezielt nur zufriedene Kunden an. Solche Praktiken untersagt Google.
Führen Sie Termine, Bestellungen und Anfragen nachvollziehbar. Eine geordnete Dokumentation hilft Ihnen später zu prüfen, ob sich eine Bewertung einem Kundenkontakt zuordnen lässt.
Was tun, wenn eine verdächtige Bewertung erscheint?
Die Reklamationszentrale empfiehlt folgendes Vorgehen:
- Nicht auf das Löschangebot antwortenAuch ein versuchsweises «bitte entfernen» ist keine unverbindliche Nachfrage. Die Formulierung kann als Auftrag verstanden werden. Eine Antwort mit «STOP» bestätigt dem Absender ebenfalls, dass Ihre Adresse aktiv ist.
- Nicht zahlenZahlen Sie nicht aufgrund eines blossen Angebots und gehen Sie nicht auf Geldforderungen von Erpressern ein. Haben Sie bereits einen Auftrag erteilt oder eine Rechnung erhalten, beachten Sie die Hinweise im folgenden Abschnitt.
- Beweise sichernScreenshots der Bewertung mit Datum, Profilnamen und Link sowie Aufnahmen des Bewerterprofils mit den Bereichen «Rezensionen» und «Fotos». Speichern Sie die E-Mail im Original, etwa über «Als Datei speichern» oder «Original anzeigen». Halten Sie bei Anrufen Nummer, Datum, Uhrzeit und Gesprächsinhalt fest.
- Kundenkontakt prüfenDurchsuchen Sie Terminkalender, Kundenkartei, Kassendaten und E-Mails. Notieren Sie, welche Unterlagen und welchen Zeitraum Sie geprüft haben. «Kein passender Vorgang auffindbar» beschreibt das Ergebnis genauer als die Behauptung, eine Person sei mit Sicherheit nie bei Ihnen gewesen.
- Bewertung selbst bei Google meldenÖffnen Sie die Rezension in Ihrem Unternehmensprofil und wählen Sie über das Menü «Rezension melden». Geben Sie den passenden Grund an, etwa Spam oder eine mutmasslich erfundene Erfahrung. Den Stand verfolgen Sie im Tool «Rezensionen verwalten». Bei einer Ablehnung können Sie dort einmal Einspruch erheben. Die Prüfung dauert häufig mehrere Tage, eine Löschung ist nicht garantiert.
- Öffentlich und sachlich antwortenBitten Sie um Kontaktaufnahme, damit Sie den Vorgang klären können. Verzichten Sie auf Vorwürfe wie «Fake» oder «Betrug» und veröffentlichen Sie keine Kundendaten.
- Drohungen und Erpressungsversuche meldenBei Drohungen oder erpresserischen Geldforderungen nutzen Sie das Google-Formular für Erpressung mit Rezensionen und erstatten Anzeige bei der Polizei. Ein Dienstleistungsangebot ohne solche Anhaltspunkte gehört nicht in dieses Formular.
- Fall der Reklamationszentrale meldenWir sammeln solche Schilderungen, um das Ausmass sichtbar zu machen und dokumentierte Fälle gebündelt an die zuständigen Behörden weiterzugeben.
Eine öffentliche Antwort auf eine nicht zuordenbare Bewertung könnte beispielsweise so lauten:
«Guten Tag. Wir möchten Ihre Rückmeldung gerne nachvollziehen. Unter Ihrem Namen finden wir aktuell keinen Termin und keine Bestellung. Bitte melden Sie sich direkt bei uns, damit wir das klären können.»
Was tun, wenn Sie bereits geantwortet haben?
Sichern Sie den gesamten E-Mail-Verlauf. Bestreiten Sie nicht pauschal, einen Auftrag erteilt zu haben, wenn Ihre Antwort als Zustimmung verstanden werden könnte.
Erhalten Sie eine Rechnung, sollten Sie diese weder ungeprüft bezahlen noch ignorieren. Verlangen Sie schriftlich die Erklärung, auf welche der Anbieter den Auftrag stützt, die betroffene Bewertung und eine Darstellung der ausgeführten Schritte. Lassen Sie sich auch belegen, dass die Löschung auf die Tätigkeit des Anbieters zurückgeht. Bei Unsicherheit sollten Sie die Angelegenheit rechtlich prüfen lassen.
Woran erkennen Sie verdächtige Bewertungen?
Genauer hinsehen sollten Sie, wenn die Person Ihnen unbekannt ist, mehrere negative Rezensionen kurz hintereinander erscheinen oder der Text allgemein bleibt und keine konkreten Einzelheiten nennt. Auch ein neues Profil, ein fehlendes Profilbild oder nicht sichtbare weitere Beiträge können die Prüfung erschweren.
Eine Bildersuche, etwa mit Google Lens oder TinEye, kann zeigen, ob ein Profilfoto unter einem anderen Namen verwendet wird. Kommt kurz nach der Bewertung ein Löschangebot oder eine Geldforderung hinzu, sollten Sie diesen zeitlichen Ablauf ebenfalls dokumentieren. Keines dieser Merkmale beweist für sich allein, dass die Bewertung gefälscht ist.
Woran erkennen Sie fragwürdige Löschangebote?
Prüfen Sie insbesondere, ob der Name nach einer Kanzlei klingt, während im Impressum eine andere Art von Unternehmen steht. Eine Schweizer Telefonnummer kann auch zu einem Anbieter mit Sitz im Ausland gehören. Weitere Gründe, genauer hinzusehen, sind ein unaufgefordertes Angebot, Zeitdruck, eine Auftragserteilung mit einem einzigen Satz und das Versprechen, auch harmlose Meinungsäusserungen entfernen zu lassen. Lesen Sie die AGB und achten Sie auf einen ausländischen Gerichtsstand. Zahlen Sie nie im Voraus an einen Anbieter, der weder Firmenname noch Adresse angibt.
Ein Dienstleister kann eine fremde Google-Bewertung nicht selbst löschen. Er kann deren Entfernung beantragen. Diesen Weg können Sie auch kostenlos selbst nutzen. Über die Entfernung durch die Plattform entscheidet Google.
5. Was sagt das Schweizer Recht?
Die folgenden Ausführungen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Ist das Geschäftsmodell zulässig?
Bewertungen zu beobachten und Unternehmen Hilfe beim Melden anzubieten, ist grundsätzlich nicht verboten. Rechtlich problematisch können jedoch einzelne Elemente des Vorgehens sein.
Für unaufgeforderte Massenwerbung per E-Mail ist grundsätzlich eine vorgängige Einwilligung erforderlich (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG). Eine öffentlich zugängliche Geschäftsadresse gilt nicht als Einwilligung. Eine beschränkte Ausnahme besteht für Werbung gegenüber eigenen Kunden für ähnliche Angebote, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob das vorliegende Schreiben Teil eines solchen Massenversands ist, muss geprüft werden.
Auch die Namensgebung kann Fragen aufwerfen. Erweckt eine Marke den unzutreffenden Eindruck einer Anwaltskanzlei, kann dies irreführend sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c UWG). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, bedarf einer rechtlichen Beurteilung.
Wer Leistungen online anbietet, muss zudem klar und vollständig angeben, wer er ist und wie er erreichbar ist, einschliesslich E-Mail-Adresse (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG). Fehlen Firmenname und Adresse, kann dies unlauter sein.
Wer Bewertungen fälscht, kauft oder verkauft, verstösst gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Darauf wies Prof. Florent Thouvenin von der Universität Zürich in einer SRF-Recherche von 2021 hin. Dass dies im Fall von Silvia geschehen ist, ist nicht belegt.
Die wichtigsten Rechtsfragen im Detail, zum Aufklappen:
Kann eine Antwort per E-Mail bereits einen Vertrag begründen?
Ja, eine klare Zustimmung kann verbindlich sein. Die meisten Verträge benötigen in der Schweiz keine Unterschrift. Deshalb kann auch eine Antwort wie «bitte entfernen» zur Auftragserteilung führen. Der blosse Empfang der E-Mail oder Schweigen begründet dagegen keinen Vertrag.
Beachten Sie zudem:
- Es besteht kein allgemeines Widerrufsrecht von 14 Tagen.
- Wer den Auftrag als Unternehmen erteilt, handelt nicht als Konsumentin oder Konsument.
- Die AGB sehen für Unternehmen zyprisches Recht und einen Gerichtsstand in Zypern vor, soweit dies gesetzlich zulässig und wirksam ist. Ob die AGB Bestandteil des konkreten Vertrags geworden sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
- Bei einer späteren Wiederveröffentlichung soll das bereits entstandene Honorar grundsätzlich bestehen bleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen bieten die AGB eine erneute Prüfung und Bearbeitung ohne zusätzliches Erfolgshonorar an.
Welche Unterlagen sollten Sie für eine Anzeige bereithalten?
Je genauer Sie den Ablauf dokumentieren, desto besser lässt sich der Sachverhalt prüfen. Sichern Sie insbesondere:
- Die Original-E-Mail als Datei im Format .eml oder .msg mit den vollständigen technischen Angaben, den sogenannten Headern. Eine Weiterleitung oder ein Screenshot allein enthält diese Angaben nicht vollständig.
- Screenshots der Bewertungen mit Datum, Link und Profilnamen.
- Die vollständigen Links zu den Bewertungen und zu den Profilen.
- Screenshots der Bewerterprofile.
- Ihre dokumentierte Suche nach einem Kundenkontakt: geprüfte Unterlagen, Zeitraum und Ergebnis.
- Benachrichtigungen von Google über neue Bewertungen, insbesondere wegen der darin enthaltenen Zeitangaben.
- Notizen zu Anrufen und allen weiteren Kontakten.
- Drohungen und Forderungen im genauen Wortlaut.
- Ihre Meldungen an Google mit Vorgangsnummern und Entscheiden.
- Eine Bestätigung, dass Sie keine Einwilligung in die Werbung erteilt haben, sofern dies zutrifft.
Wann kommt eine Anzeige infrage?
Entscheidend ist, was sich im konkreten Fall ereignet hat. Ein Angebot, eine Bewertung anzufechten, ist anders zu beurteilen als eine Drohung mit weiteren negativen Rezensionen.
| Situation | Rechtliche Einordnung | Weiteres Vorgehen |
|---|---|---|
| Reines Löschangebot ohne Drohung | Daraus allein ergibt sich kein Hinweis auf Erpressung. Unzulässige Massenwerbung oder irreführende Angaben können dennoch rechtlich relevant sein. | Meldung beim SECO möglich; bei konkreten Anhaltspunkten weitere Schritte prüfen |
| Geldforderung und Drohung mit weiteren Bewertungen | Erpressung (Art. 156 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) | Anzeige erstatten |
| Neue Bewertung nach Ablehnung des Angebots | Je nach Umständen Nötigung oder UWG-Verstoss | Rechtlich prüfen lassen |
| Belege, dass der Anbieter Bewertungen selbst erzeugt | Unlauterer Wettbewerb (Art. 23 UWG), allenfalls Betrug (Art. 146 StGB) | Anzeige erstatten |
| Falsche, rufschädigende Tatsachenbehauptungen in einer Bewertung | Zivilrechtlich Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB), UWG | Zivilrechtliche Schritte prüfen lassen |
Eine Anzeige gegen Unbekannt ist möglich. Bei sogenannten Antragsdelikten, zu denen beispielsweise UWG-Verstösse gehören können, müssen Sie innert drei Monaten ab Kenntnis des Täters ausdrücklich einen Strafantrag stellen. Bringen Sie dabei zum Ausdruck: «Ich beantrage die Bestrafung.» Eine Meldung beim SECO wahrt diese Frist nicht.
Eine negative Meinung wie «war okay, aber verbesserungsfähig» ist grundsätzlich zulässig, auch wenn sie für das betroffene Unternehmen unangenehm ist. Kritik an einer beruflichen Leistung ist in der Regel keine strafbare Ehrverletzung.
Was bringt eine Meldung beim SECO?
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nimmt Beschwerden über unlautere Geschäftspraktiken entgegen. Betreffen solche Praktiken viele Personen oder Unternehmen, kann es im öffentlichen Interesse rechtlich vorgehen. Bei Anbietern im Ausland kann es die Fälle an die zuständigen Stellen weiterleiten.
Das SECO löscht jedoch keine Google-Bewertungen und holt für Sie kein Geld zurück. Eine Beschwerde ersetzt auch keine Strafanzeige oder einen erforderlichen Strafantrag. Sie dient vor allem dazu, Geschäftspraktiken mit einer grösseren Breitenwirkung sichtbar zu machen.
Mehrere dokumentierte Fälle können dafür von Bedeutung sein. Die Reklamationszentrale sammelt entsprechende Meldungen und kann sie gebündelt weitergeben. Beim SECO steht das Formular «Beschwerde wegen unlauterer Geschäftspraktiken melden» zur Verfügung.
Können Sie Auskunft über Ihre Daten verlangen?
Soweit der Anbieter Personendaten über Sie bearbeitet und Schweizer Datenschutzrecht anwendbar ist, können Sie Auskunft über diese Daten und die verfügbaren Angaben zu ihrer Herkunft verlangen (Art. 25 DSG). Das betrifft Sie als natürliche Person, etwa als Inhaberin oder Inhaber einer Einzelfirma. Die Auskunft erfolgt grundsätzlich kostenlos und in der Regel innert 30 Tagen. Gleichzeitig können Sie weitere Werbung untersagen.
Beachten Sie dabei, dass auch eine solche Anfrage bestätigt, dass Ihre E-Mail-Adresse genutzt wird. Ein Auskunftsbegehren kommt deshalb insbesondere dann infrage, wenn Sie die Herkunft Ihrer Daten klären und rechtlich gegen das Vorgehen vorgehen möchten.
Welcher Meldeweg bei Google ist der richtige?
| Anliegen | Meldeweg |
|---|---|
| Bewertung ohne tatsächliche Erfahrung, Spam oder mutmasslich gefälschter Inhalt | Bewertung im Unternehmensprofil öffnen und über das Menü «Rezension melden» wählen |
| Bearbeitungsstand prüfen oder gegen eine Ablehnung vorgehen | Google-Tool «Rezensionen verwalten»; einmaliger Einspruch möglich |
| Bewertung verletzt konkret Ihre Rechte | Google-Formular für rechtliche Meldungen |
| Anhaltspunkte für Erpressung, etwa Geldforderungen für die Entfernung gefälschter Bewertungen oder Drohungen mit weiteren Rezensionen | Google-Formular «Erpressung mit Rezensionen melden» |
| Das Bewerterprofil selbst verstösst gegen die Regeln | Profil über den Namen öffnen und im Menü «Profil melden» wählen |
Ein eingeschränkt sichtbares Profil allein verstösst nicht gegen die Regeln. Melden Sie daher einen möglichen Verstoss in der Bewertung und nicht bloss die Privatsphäre-Einstellung des Verfassers.
Welche Stelle kann Ihnen helfen?
| Stelle | Zuständigkeit | Grenzen |
|---|---|---|
| Bewertungen prüfen und gegebenenfalls entfernen | Keine Garantie auf Löschung | |
| SECO | Unlautere Geschäftspraktiken mit Breitenwirkung | Keine individuelle Rechtsvertretung oder Rückforderung |
| Polizei und Staatsanwaltschaft | Mögliche Drohungen, Erpressung, Betrug und UWG-Verstösse | Sachverhalt, Beweise und allfällige Antragsfristen beachten |
| Zivilgericht | Persönlichkeitsverletzungen und Unterlassungsansprüche | Mit Aufwand und Kosten verbunden |
| Reklamationszentrale Schweiz | Fälle sammeln, Öffentlichkeit herstellen und Medien informieren | Keine Rechtsvertretung |
6. Unser Rat an betroffene Unternehmen
Eine negative Google-Bewertung und kurz darauf ein Angebot, sie gegen Bezahlung entfernen zu lassen: Solche Abläufe beschäftigen Schweizer Unternehmen. Bei Silvia meldeten sich innert zwei Tagen gleich zwei Anbieter. Nicht belegt ist, dass einer von ihnen die Bewertungen veranlasst hat. Auffälligkeiten sollten deshalb sorgfältig dokumentiert werden, ohne aus einem Verdacht bereits eine feststehende Tatsache zu machen.
Lassen Sie sich durch ein unaufgefordertes Angebot nicht zu einem Auftrag drängen. Dafür benötigen Sie keinen kostenpflichtigen Dienstleister. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Nicht antwortenEin «bitte entfernen» kann bereits einen Auftrag begründen.
- Nicht zahlenWeder aufgrund eines Angebots noch bei Drohungen.
- Beweise sichernScreenshots, Links und die Original-E-Mail.
- Kundenkontakt prüfenUnd festhalten, was Sie für welchen Zeitraum geprüft haben.
- Selbst bei Google meldenKostenlos und mit einmaliger Einspruchsmöglichkeit.
- Sachlich antwortenOhne Vorwürfe und ohne Kundendaten.
- Echte Bewertungen sammelnJe mehr echte Erfahrungen sichtbar sind, desto weniger zählt eine einzelne.
- Drohungen anzeigenBei Geldforderungen: Google-Formular und Polizei.
- Fall meldenBei der Reklamationszentrale. Gemeinsam lassen sich Muster belegen.
- Impressum lesen«Anwalt» im Namen bedeutet nicht, dass eine Kanzlei dahintersteht.
- Nie im Voraus zahlenSchon gar nicht an Anbieter ohne Firmenname und Adresse.
Haben auch Sie ein solches Löschangebot erhalten?
Melden Sie uns Ihre Erfahrungen. Halten Sie Screenshots, Links und die Original-E-Mail bereit und senden Sie keine ungeschwärzten Kundendaten. Ihre Schilderungen helfen uns, ähnliche Abläufe zu erkennen und weitere Betroffene zu informieren.
Der Name der Betroffenen wurde geändert. Sie hat der anonymisierten Veröffentlichung zugestimmt. Die Stellungnahmen der Anbieter sind ausstehend; neue Erkenntnisse werden im Beitrag nachgeführt. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Quellen
- Impressum, Website und AGB (Stand 1.8.2026) von bewertungsanwalt.ch, abgerufen 21.10.2026
- Impressen von revieweraser.com, bewertungskanzlei.de, bewertungsmeister.com, reputationskanzlei.com, rufloeschen.com, reputationexpert.de
- Amtsblatt der Republik Zypern vom 4.10.2024 (Eintragung XSR Agency LTD)
- SRF Espresso: Nach der schlechten Bewertung auf Google kommt das Löschangebot (29.9.2026)
- SRF: Online-Banden erpressen Schweizer KMUs mit Fake-Reviews (18.12.2025)
- SRF Kassensturz: Diese Firmen kauften Fake-Bewertungen (12.10.2021)
- SRF Data: Tausende Fake-Rezensionen bei Google entdeckt (Oktober 2021)
- Website swiss-inside.com, abgerufen 23.10.2026
- Trustpilot: Bewertungen zu Bewertungsanwalt und Swiss Inside, abgerufen 23.10.2026
- FD-IX: Was hinter den Kaltakquise-Domains steckt (17.9.2026)
- Google: Unangemessene Rezensionen melden
- Google: Tool Rezensionen verwalten
- Google: Erpressung mit Rezensionen melden
- Google: Richtlinien für Beiträge
- Google: Sichtbarkeit Ihrer Beiträge
- SECO: Beschwerde wegen unlauterer Geschäftspraktiken
- EDÖB: Auskunftsrecht
- BAKOM: Rechtstexte zu Spam
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