Kategorie: Inkasso und Betreibung.
Rechnung von Inkasso anfechten - die fiese Masche mit der Angst
Geschrieben von Reklamationszentrale Am .
Kunden melden uns regelmässig, dass sie von Inkassofirmen wie Creditreform, Intrum Justitia, Arvato Infoscore, EOS und Inkassolution regelrecht bedrängt werden. Natürlich müssen offene Rechnung beglichen werden, allerdings gibt es klare Spielregeln. Wir zeigen auf, was Sie bei Inkassofirma beachten und was Sie sich nicht gefallen lassen müssen.
Sie müssen sich mit einer Inkassofirma herumschlagen und sind es leid, ständig aggressive Post, Mails und Anrufe zu erhalten? Setzen Sie diesem Treiben mit uns ein Ende.
Viele Unternehmen engagieren zum Eintreiben ihrer offenen Forderungen immer häufiger Inkassofirmen. Leider sind diese Geldeintreiber dazu auch gesetzlich legitimiert, denn offene Forderungen können gemäss Obligationenrecht übertragen werden (Art. 164 OR). Mit anderen Worten: Der ursprüngliche Gläubiger kann eine offene Forderung verkaufen, damit er sich selber nicht mehr mit dem Inkasso herumschlagen muss.
Unseriöse Inkassofirmen lassen sich die Forderungen regelrecht vergolden
Nebst der ursprünglichen, offenen Forderung machen viele Inkassofirmen auch noch weitere, unberechtigte Forderungen geltend. Dabei sind sie äusserst kreativ. So machen diese Firmen zum Beispiel folgende Kosten geltend: Bearbeitungsgebühren,Umtriebsentschädigungen, Kundenkosten, Dossiereröffnungskosten oder Bonitätsprüfungskosten. Besonders beliebt dabei ist die Verrechnung eines «Verzugsschadens gemäss Art. 106 OR».
Das ist besonders fies, denn die Inkassofirmen gaukeln damit vor, dass diese zusätzliche Forderungen berechtigt seien. Doch das Obligationenrecht erlaubt nur das Erheben von Verzugszinsen. Ein Verzugsschaden kann nur geltend gemacht werden, wenn dem ursprünglichen Gläubiger, also z.B. dem Verkäufer (nicht aber einem Inkassobüro) tatsächlich ein Schaden entstanden ist, der alleine mit dem Verzugszins nicht abgedeckt werden kann. Dies ist selten der Fall. Zudem muss ein derartiger Schaden konkret nachgewiesen werden.
Geschuldet ist lediglich die ursprüngliche Forderung plus Verzugszins (5% auf ein Jahr)
All die zusätzlichen Kosten (wie auch immer das Inkassobüro diese benennt) sowie den erhobenen Verzugsschaden können Sie daher getrost von der Rechnung abziehen, denn diese sind nicht rechtens.
Als Faustregel gilt: Geschuldet ist nur der ursprüngliche Betrag plus ein Verzugszins von 5% (gerechnet pro Jahr), wenn denn das Inkassobüro einen solchen überhaupt geltend macht.
Keine Angst vor einer Betreibung
Schauen Sie also das Schreiben des Inkassobüros genau an und zahlen Sie nur das, was Sie tatsächlich müssen. Den Rest können Sie in aller Ruhe in Abzug bringen. Auch wenn das Inkassobüro mit einer Betreibung droht, ist dies kein Grund den Kopf zu verlieren. Sollte tatsächlich eine Betreibung gegen Sie eingeleitet werden, dann können Sie auf den unberechtigten Teil der Forderung innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben (sog. Teilrechtsvorschlag).
Juristisches Schreiben zur Anfechtung der Inkassogebühren und Rechnungen
Und so gehen Sie vor: Bezahlen Sie den berechtigten Teil der Forderung inkl. Zinsen an den Gläubiger. Für nur CHF 79.– erstellen wir für Sie ein juristischen Schreiben, in welchem wir Ihre Position gegenüber dem Inkassobüro begründen und den unberechtigten Teil der Forderung bestreiten.
lic. iur. Christian Jenny
"Zusätzliche Kosten (wie auch immer das Inkassobüro diese benennt) sowie den Verzugsschaden können Sie getrost von der Rechnung abziehen, denn diese sind nicht rechtens."