Kategorie: Inkasso und Betreibung.
Inkasso Rechnungen - Verzugsschaden hat vor Gericht wenig Chancen
Geschrieben von Reklamationszentrale Am .
Inkassobüros gehen nicht zimperlich mit Schuldnern um. Und: Unter dem Begriff «Verzugsschaden» kassieren sie gnadenlos ab. Nicht selten verdoppelt sich wegen dieser Fantasiegebühr die ursprüngliche Forderung. So können Sie sich wehren.
Ein Mann schuldet seinem Telefonanbieter Geld. Der Anbieter hat das Inkasso nun dem Inkassobüro Intrum Justitia übergeben. Intrum verlangt zu den ursprünglichen 595 Franken noch einen «Verzugsschaden»: Satte 325 Franken! Die ursprüngliche Forderung hat sich also fast verdoppelt.
Streitpunkt «Verzugsschaden»
Konsumentenschützer und Schuldenberater raten Betroffenen schon seit vielen Jahren, einen solchen Verzugsschaden nicht zu bezahlen. Denn:
- Laut Gesetz hat ein Gläubiger Anspruch auf fünf Prozent Verzugszinsen. Vertraglich darf mehr vereinbart werden. Im Schweizer Gesetz gilt die Vermutung, dass ein allfälliger Schaden wegen ausbleibender Zahlungen mit diesem Verzugszins getilgt ist. Will ein Gläubiger mehr verlangen, so muss er detailliert beweisen, dass ihm ein grösserer Schaden entstanden ist. Die Verrechnung eines pauschalen, aufwandunabhängigen Schadenersatzes ist nicht zulässig.
- Ein Unternehmen darf die Kosten für ein externes Inkassobüro nicht auf einen Schuldner überwälzen. Das steht ausdrücklich im Gesetz (Artikel 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).
- Das Einschalten eines Inkassobüros wäre gar nicht nötig. Jedes Unternehmen kann einen säumigen Zahler betreiben, wenn er trotz Mahnungen nicht bezahlt. Die Kosten fürs Betreibungsverfahren dürfen dann auf den Schuldner überwälzt werden. Wer also ein Inkassobüro einschaltet und die damit verbundenen Mehrkosten beim Schuldner einkassieren will, verletzt seine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Schadenminderung.
Ein Gutachten bringt wenig Klarheit
Wegen des Verzugsschadens liegen sich die Konsumentenschützer und die Inkassobranche seit Jahren in den Haaren. Der Verband Schweizer Inkassotreuhandinstitute VSI hat deshalb vor sieben Jahren ein Rechtsgutachten erstellen lassen.
Das Resultat erstaunt wenig: Das Gutachten kommt zum Schluss, dass der Verzugsschaden gerechtfertigt sei. Dennoch hat das Gutachten laut Mario Roncoroni, Anwalt und Co-Leiter der Berner Schuldenberatung, bisher kaum Beachtung in der Gerichtspraxis gefunden: «Es gibt einige wenige erstinstanzliche Urteile, die diesen Verzugsschaden anerkennen. Darüber hinaus haben Inkassobüros keine Chance, den Verzugsschaden auf dem Rechtsweg einzufordern.»
Aus diesem Grunde versuchen Inkassboüros Schuldner dazu zu drängen, Abzahlungsvereinbarungen und Schuldanerkennungen zu unterschreiben. Mit fatalen Folgen: Wer unterschreibt, sitzt in der Falle. Denn mit der Unterschrift werden der Verzugsschaden und weitere, nicht geschuldete Posten anerkannt.
Richten soll's jetzt die Politik. Im Parlament wird im Herbst ein Postulat behandelt, das Rahmenbedingungen für die Praktiken von Inkassounternehmen schaffen will. Darin soll auch auch das leidige Thema Verzugsschaden geregelt werden. Ein für allemal.
Bis es soweit ist, rät Mario Roncoroni: «Betroffene sollten nichts unterschreiben und dem Inkassobüro klar machen, dass sie bereit sind, die Raten und einen Zins zu bezahlen, nicht aber diesen Verzugsschaden und weitere Fantasieforderungen.»
Juristisches Schreiben zur Anfechtung der Inkassogebühren und Rechnungen
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lic. iur. Christian Jenny
"Zusätzliche Kosten (wie auch immer das Inkassobüro diese benennt) sowie den Verzugsschaden können Sie getrost von der Rechnung abziehen, denn diese sind nicht rechtens."