Wir vertreten die Ansicht, dass Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Verjährungsfristen bei Gutscheinen bestehen dürfen. Ein Ablaufdatum auf Gutscheinen von 2 oder 3 Jahren ist daher nicht verbindlich. Sollte auf dem Gutschein kein Ablaufdatum vermerkt sein, so gelten ebenfalls die zwingenden, gesetzlichen Verjährungsfristen.
Wir unterstützen Sie dabei, die Gültigkeit Ihres Gutscheins zu verlängern.
Unsere Juristen setzen ein Schreiben auf, mit dem Sie die korrekte Gültigkeit des Gutscheins beim Aussteller beantragen können. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein seriöses Unternehmen darauf eingeht ist grösser, wenn das Begehren mittels Schreiben unserer Juristen erfolgt.
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lic. iur. Christian Jenny
"Die zwingenden Verjährungsfristen gemäss Obligationenrecht dürfen von den Ausstellern eines Gutscheines nicht verkürzt werden. Ein erstinstanzliches Gericht im Kanton Solothurn hat dies nun erstmals so festgehalten. Dieses wichtige Präjudiz sollten seriöse Unternehmungen Ernst nehmen und darum Gutscheine, welche von ihnen ausgestellt und mit einer kürzeren Einlösefrist versehen wurden, dennoch akzeptieren. Dies im Sinne der Rechtssicherheit und einer nachhaltigen, kundenorientierten Unternehmenskultur."