Wir vertreten die Ansicht, dass Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Verjährungsfristen bei Gutscheinen bestehen dürfen. Ein Ablaufdatum auf Gutscheinen von 2 oder 3 Jahren ist daher nicht verbindlich. Sollte auf dem Gutschein kein Ablaufdatum vermerkt sein, so gelten ebenfalls die zwingenden, gesetzlichen Verjährungsfristen.
So setzen Sie die Gültigkeit Ihres Gutscheins durch
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Gutschein und Bedingungen prüfen
Prüfen Sie Ihren Gutschein: Gibt es ein Ablaufdatum? Ist gar kein Datum vermerkt? Notieren Sie sich alle Angaben zum Aussteller und zur angebotenen Leistung.
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Gesetzliche Verjährungsfristen berücksichtigen
Beachten Sie, dass nach unserer Auffassung die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäss Obligationenrecht gelten und nicht einfach durch ein kürzeres Ablaufdatum ersetzt werden können – auch ein Gericht im Kanton Solothurn hat dies bereits bestätigt.
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3
Reklamationszentrale beauftragen
Beauftragen Sie die Reklamationszentrale Schweiz. Unsere Juristen prüfen Ihren Fall, beurteilen die Rechtslage und bereiten ein rechtlich fundiertes Schreiben für Sie vor.
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4
Juristisches Schreiben erhalten und verwenden
Sie erhalten ein juristisches Schreiben, mit dem Sie die korrekte Gültigkeit des Gutscheins beim Aussteller einfordern können. Das Schreiben ist so formuliert, dass Sie es bei Bedarf mehrfach verwenden können.
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Selbst weiterleiten – ohne Vollmacht
Sie leiten das Schreiben selbst an den Gutschein-Aussteller weiter und bleiben damit die Ansprechperson. Eine Vollmacht für die Reklamationszentrale ist nicht nötig – Sie behalten die volle Kontrolle über die Kommunikation und das weitere Vorgehen.
Unsere Juristen setzen ein Schreiben auf, mit dem Sie die korrekte Gültigkeit des Gutscheins beim Aussteller beantragen können. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein seriöses Unternehmen darauf eingeht ist grösser, wenn das Begehren mittels Schreiben unserer Juristen erfolgt.
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lic. iur. Christian Jenny
"Die zwingenden Verjährungsfristen gemäss Obligationenrecht dürfen von den Ausstellern eines Gutscheines nicht verkürzt werden. Ein erstinstanzliches Gericht im Kanton Solothurn hat dies nun erstmals so festgehalten. Dieses wichtige Präjudiz sollten seriöse Unternehmungen Ernst nehmen und darum Gutscheine, welche von ihnen ausgestellt und mit einer kürzeren Einlösefrist versehen wurden, dennoch akzeptieren. Dies im Sinne der Rechtssicherheit und einer nachhaltigen, kundenorientierten Unternehmenskultur."
Kundenstimmen
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Kann ein Gutschein wirklich ablaufen?
Wir vertreten die Ansicht, dass bei Gutscheinen die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäss Obligationenrecht gelten. Befristungen von zwei oder drei Jahren sind daher nicht verbindlich. Ist kein Datum vermerkt, gelten ebenfalls die zwingenden gesetzlichen Fristen.
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Darf der Aussteller die Verjährungsfrist eines Gutscheins verkürzen?
Nein. Die zwingenden Verjährungsfristen dürfen von Unternehmen nicht verkürzt werden. Ein erstinstanzliches Gericht im Kanton Solothurn hat bestätigt, dass solche Verkürzungen unzulässig sind – ein wichtiges Präjudiz für Gutschein-Fälle.
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Wie unterstützt mich die Reklamationszentrale bei einem abgelaufenen Gutschein?
Unsere Juristen erstellen für Sie ein rechtlich fundiertes Schreiben, mit dem Sie die Gültigkeit Ihres Gutscheins beim Aussteller einfordern können. Die Erfolgschancen sind höher, wenn das Begehren über die Reklamationszentrale Schweiz erfolgt und juristisch geprüft wurde.
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Muss ich eine Vollmacht erteilen?
Nein. Sie erhalten ein juristisches Schreiben, das Sie selbst weiterleiten können. So bleiben Sie jederzeit die Ansprechperson gegenüber dem Gutschein-Aussteller – eine Vollmacht ist nicht nötig.
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Warum hat ein Schreiben der Reklamationszentrale mehr Wirkung?
Seriöse Unternehmen nehmen ein juristisch begründetes Schreiben der Reklamationszentrale Schweiz meist ernster. Es zeigt, dass die Rechtslage geprüft wurde und ein wichtiges Präjudiz zur Verjährung von Gutscheinen existiert.
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Was kostet die juristische Durchsetzung der Gutschein-Gültigkeit?
Die Dienstleistung kostet CHF 89.– und umfasst die juristische Prüfung Ihres Falls sowie die Erstellung eines rechtlich fundierten Schreibens zur Durchsetzung der Gutschein-Gültigkeit.