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Gutschein abgelaufen? Gültigkeit juristisch durchsetzen!

CHF 89.–

Wir vertreten die Ansicht, dass Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Verjährungsfristen bei Gutscheinen bestehen dürfen. Ein Ablaufdatum auf Gutscheinen von 2 oder 3 Jahren ist daher nicht verbindlich. Sollte auf dem Gutschein kein Ablaufdatum vermerkt sein, so gelten ebenfalls die zwingenden, gesetzlichen Verjährungsfristen.

So setzen Sie die Gültigkeit Ihres Gutscheins durch

  • 1

    Gutschein und Bedingungen prüfen

    Prüfen Sie Ihren Gutschein: Gibt es ein Ablaufdatum? Ist gar kein Datum vermerkt? Notieren Sie sich alle Angaben zum Aussteller und zur angebotenen Leistung.

  • 2

    Gesetzliche Verjährungsfristen berücksichtigen

    Beachten Sie, dass nach unserer Auffassung die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäss Obligationenrecht gelten und nicht einfach durch ein kürzeres Ablaufdatum ersetzt werden können – auch ein Gericht im Kanton Solothurn hat dies bereits bestätigt.

  • 3

    Reklamationszentrale beauftragen

    Beauftragen Sie die Reklamationszentrale Schweiz. Unsere Juristen prüfen Ihren Fall, beurteilen die Rechtslage und bereiten ein rechtlich fundiertes Schreiben für Sie vor.

  • 4

    Juristisches Schreiben erhalten und verwenden

    Sie erhalten ein juristisches Schreiben, mit dem Sie die korrekte Gültigkeit des Gutscheins beim Aussteller einfordern können. Das Schreiben ist so formuliert, dass Sie es bei Bedarf mehrfach verwenden können.

  • 5

    Selbst weiterleiten – ohne Vollmacht

    Sie leiten das Schreiben selbst an den Gutschein-Aussteller weiter und bleiben damit die Ansprechperson. Eine Vollmacht für die Reklamationszentrale ist nicht nötig – Sie behalten die volle Kontrolle über die Kommunikation und das weitere Vorgehen.

Unsere Juristen setzen ein Schreiben auf, mit dem Sie die korrekte Gültigkeit des Gutscheins beim Aussteller beantragen können. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein seriöses Unternehmen darauf eingeht ist grösser, wenn das Begehren mittels Schreiben unserer Juristen erfolgt.

Jetzt für CHF 89.– in Auftrag geben

lic. iur. Christian Jenny

"Die zwingenden Verjährungsfristen gemäss Obligationenrecht dürfen von den Ausstellern eines Gutscheines nicht verkürzt werden. Ein erstinstanzliches Gericht im Kanton Solothurn hat dies nun erstmals so festgehalten. Dieses wichtige Präjudiz sollten seriöse Unternehmungen Ernst nehmen und darum Gutscheine, welche von ihnen ausgestellt  und mit einer kürzeren Einlösefrist versehen wurden, dennoch akzeptieren. Dies im Sinne der Rechtssicherheit und einer nachhaltigen, kundenorientierten Unternehmenskultur."

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